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BGH lässt Klage von AOL gegen gekoppeltes Telekomangebot zu

Der Kartellsenat des Bundesgerichtshofs hat entschieden, dass es kartellrechtlichen Bedenken begegnet, wenn die Deutsche Telekom ihre beherrschende Stellung auf dem Markt für Festnetzanschlüsse dazu nutzt, mit Hilfe einer gekoppelten Abgabe von ISDN-Anschluss und Internetzugang ihre schon bisher starke Stellung auf dem benachbarten Markt für den Internetzugang nachhaltig zu stärken.

Die Deutsche Telekom warb im Jahre 2000 zusammen mit ihrer Tochtergesellschaft T-Online für ein gekoppeltes Angebot eines ISDN-Anschlusses der Deutschen Telekom mit einem Internetzugang von T-Online. Dieses Angebot bestand aus dem T-ISDN-Anschluss zu den üblichen aus Grundpreis und Gesprächsgebühren zusammengesetzten Tarifen sowie aus einem T-Online-Anschluss zu einem "call-by-call"-Tarif, der keine (zusätzliche) Grundgebühr, sondern lediglich nutzungsabhängige Gebühren vorsah.

Für dieses Angebot warb Deutsche Telekom mit Aussagen wie "T-ISDN jetzt inklusive T-Online-Anschluss ohne zusätzliche Grundgebühr", "T-ISDN jetzt T-Online-Anschluss inklusive", "Neu bei T-ISDN: Grundgebühr für T-Online entfällt!". Jeder Besteller eines ISDN-Anschlusses wurde von T-Online als Kunde begrüßt und registriert und erhielt außerdem eine "Auftragsbestätigung" sowie die Zugangssoftware für den T-Online-Anschluss.

Gegen diese Praxis wandte sich AOL Deutschland. Sie beklagte, dass ein Großteil der neuen T-ISDN-Kunden – nach ihrer Darstellung 80% – über T-Online ins Internet gehe und für andere Internet-Service-Provider verloren sei. Die Deutsche Telekom verlagere auf diese Weise ihre überragende Machtstellung auf dem Markt für Festnetzanschlüsse auf den benachbarten Markt für den Internetzugang.

Mit einer Beschwerde beim Bundeskartellamt hatte AOL Deutschland keinen Erfolg. Das Amt sah in dem Verhalten der Deutschen Telekom keine missbräuchliche Ausnutzung einer marktbeherrschenden Stellung, weil mit der beanstandeten Kopplung keine Verpflichtung verbunden war, den Internetzugang über T-Online zu wählen. Jedem Kunden, der von dem Angebot der Deutschen Telekom Gebrauch mache, stehe es – so das Bundeskartellamt – frei, Kunde bei einem anderen Internet-Service-Provider zu werden.

Mit ähnlicher Begründung wies das Landgericht Hamburg die auf Unterlassung und Schadensersatz gerichtete Klage von AOL Deutschland ab. Auch die Berufung hatte keinen Erfolg. Der Bundesgerichtshof hat das Berufungsurteil nun aufgehoben und die Sache an das Oberlandesgericht Hamburg zurückverwiesen.

Im Revisionsverfahren war von dem Vortrag der Klägerin und damit von einer erheblichen Sogwirkung des Kopplungsangebots auszugehen. Auf dieser Grundlage hat der Bundesgerichtshof anders als die Vorinstanzen den Missbrauch einer marktbeherrschenden Stellung nach § 19 GWB bejaht.

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