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Rufnummernsperre darf nichts kosten

Verschiedene Netzbetreiber stellen ihren Kunden für die Sperrung von Anrufen bei bestimmten Mehrwertdiensten Gebühren in Rechnung. Nach Ansicht der Verbraucherzentrale Baden-Württemberg verstoßen sie damit gegen die seit dem 25. Juli 2003 anzuwendenden Vorschriften der Europäischen Universaldienstrichtlinie 2002/22/EG, die eine kostenlose Sperrung vorschreibt.

Die Verbraucherzentrale fordert den Gesetzgeber zur umgehenden Umsetzung der Richtlinie auf und bietet Musterbriefe für Telekommunikationskunden an, die die Gebühr nicht bezahlen oder bereits bezahlte Entgelte ersetzt bekommen möchten.

Um Verbraucher vor den zahlreichen unseriösen Anbietern bei 0190er und –0900er Rufnummern zu schützen, wurde 2003 ein Gesetz zum Schutz vor dem Missbrauch telefonischer Mehrwertdienstleistungen verabschiedet. Kostenpflichtige Dialer beispielsweise dürfen nur noch über bestimmte Rufnummerngassen angeboten werden. Durch das gezielte Sperren von Rufnummerngassen – beispielsweise der für Dialer – können sich Verbraucher vor überraschend hohen Telefonkosten schützen.

Seit dem 25. Juli 2003 hätte die Bundesrepublik eine europäische Universaldienstrichtlinie umsetzen und anwenden müssen, die eine kostenlose Sperrmöglichkeit vorschreibt. Weil sie das versäumt hat, berechnen beispielsweise die Deutsche Telekom und Arcor ihren Kunden immer noch erhebliche Gebühren für eine Sperrung. Kunden, welche die Sperrgebühr noch nicht bezahlt haben, sollten von ihrem Netzbetreiber eine kostenlose Sperrung verlangen. Wer nach dem 25. Juli 2003 Gebühren für die Sperrung berechnet bekam und bezahlt hat, sollte vom Netzbetreiber mit Hinweis auf die europäische Richtlinie eine Rückerstattung des Entgelts zu verlangen.

Wird die kostenlose Sperrung oder die Rückerstattung bereits bezahlter Entgelte verweigert, können sich Betroffene an das Bundesministerium für Wirtschaft in Berlin wenden und dort die Erstattung des entstandenen Schadens einfordern.

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