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Vorratsdatenspeicherung stößt vermehrt auf Ablehnung

Der VATM kritisiert den Versuch, eine Vorratsspeicherung von Verkehrsdaten in der Telekommunikation EU-weit für 12 Monate verpflichtend zu machen, als unverhältnismäßig. Die Bundesländer lehnen die vom Bundesinnenminister Schily geplante Verpflichtung zur Speicherung personenbezogener Telekommunikationsdaten ebenfalls mehrheitlich ab. Für den Verband der deutschen Internetwirtschaft (eco) überschreitet die angestrebte Vorratsdatenspeicherung verfassungsrechtliche Grenzen. Die ausschließlich mit der Deutschen Telekom geführten Gespräche machen zudem deutlich, dass man die Tatsache eines mittlerweile aus mehreren Tausend Wettbewerbsunternehmen bestehenden Telekommunikationsmarktes völlig ignoriert.

Zudem sei völlig unklar, welche der bei den Providern anfallenden Daten zu speichern wären. Unter die bisher geforderten Verkehrsdaten lassen sich bei der Kommunikation im Internet alle möglichen Daten subsumieren. Außerdem wird von den Providern bemängelt, dass sie zur Speicherung völlig nutzloser Daten verpflichtet werden. Mit hohem technischem und finanziellem Aufwand einen Datenberg anzuhäufen, der zur Verbesserung der Sicherheitslage kaum einen Beitrag zu leisten vermag, aber Unternehmen Kunden und Bürger mit enormen Summen belastet, sei nicht akzeptabel.

Nur eine klar geregelte Kostenerstattung garantiert, dass die sogenannten Bedarfsträger (z.B. Polizeibehörden) sorgfältig mit zusätzlichen Überwachungsmöglichkeiten umgehen und hier keine Selbstbedienungsmentalität entsteht. Die Bundesregierung wird aufgefordert, die eindeutigen Beschlüsse des Bundestages als Verhandlungsauftrag für die EU ernst zu nehmen. Nach deutschem Recht dürfen Unternehmen für maximal sechs Monate nur solche Daten speichern, die sie selbst für ihre Geschäftszwecke benötigen und dies auch nur, wenn die Kunden dem nicht widersprechen. Der bisherige Grundsatz der Datenvermeidung und der Datensparsamkeit würde glatt ins Gegenteil verkehrt. Die Unternehmen wären verpflichtet, Daten alleine für den Zweck der Strafverfolgung zu speichern, noch dazu ohne eine klare Kostenerstattungsregelung.

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