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Widerruf der Auskunftsrufnummer 11875 ist rechtmäßig

Die Bundesnetzagentur darf eine Auskunftsrufnummer widerrufen, wenn der Auskunftsdienst nicht ausreichend von Informationsdiensten getrennt wird. Das hat das Verwaltungsgericht Köln mit einem heute bekannt gegebenen Beschluss entschieden.

In örtlichen Telefonbüchern und in Online-Telefonverzeichnissen finden sich z.B. unter Stichworten wie "Kfz-Zulassung", "Straßenverkehrsamt" oder "Bahnhof Auskunft" Eintragungen von Ortsnetzrufnummern. Verbraucher, die diese Nummern anrufen, gelangen nicht zum jeweiligen Straßenverkehrsamt oder zur Auskunft der Deutschen Bahn AG, sondern erhalten lediglich eine Bandansage, durch die sie zur Anwahl der Auskunftsrufnummer 11875 aufgefordert werden. Wählen die Verbraucher dann diese Rufnummer und äußern z.B. ein Anliegen aus dem Bereich der Kfz-Zulassung, so werden sie an einen "Informationsdienst" weitervermittelt, für den nach den Ermittlungen der Bundesnetzagentur von den Mitarbeitern der Auskunft keine eigene Telefonnummer angegeben werden kann. Für die Verbindung entstehen Kosten in Höhe von 2,22 € pro Minute.

Die Antragstellerin, eine Firma mit Sitz in der Schweiz, ist Inhaberin der Auskunftsrufnummer 11875. Sie bestreitet, mit den Telefonbucheinträgen in irgendeiner Verbindung zu stehen. Die Bundesnetzagentur hat dennoch mit Bescheid vom 1. Juli 2005 die Auskunftsrufnummer widerrufen, da die Antragstellerin aus Nutzersicht einen unter der Auskunftsrufnummer unzulässigen Mehrwertdienst erbringe. Die Rechtmäßigkeit des Widerrufs ist nunmehr vom Verwaltungsgericht Köln bestätigt worden. Gegen diesen Beschluss kann die Antragstellerin binnen zwei Wochen Beschwerde beim Oberverwaltungsgericht in Münster einlegen. (Az.: 11 L 1269/05)

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