RegTP: Maßnahmenpaket gegen Dialermissbrauch

18.08.2003 von
Gleichzeitig mit dem Inkrafttreten des Gesetzes zur Bekämpfung des Missbrauchs von (0)190er/(0)900er Mehrwertdiensterufnummern am 15. August 2003 hat die Regulierungsbehörde für Telekommunikation und Post (Reg TP) ein umfangreiches Maßnahmenbündel zur Bekämpfung des Rufnummernmissbrauchs vorgestellt.

So hat Reg TP Mindestanforderungen für Einwählprogramme (sog. Dialer) festgelegt. Danach müssen Dialer, die Datenverbindungen über Mehrwertdiensterufnummern herstellen, so gestaltet sein, dass:

  • der Nutzer solche Programme erkennen kann
  • der Nutzer solche Programme eindeutig bestimmten Angeboten zuordnen kann
  • der Nutzer explizit zustimmen muss: bei dem Bezug eines Dialers, bei dessen Installation und/oder dessen Aktivierung und bei der tatsächlichen Verbindungsherstellung zu einer Mehrwertdiensterufnummer.

    Die RegTP hat auch Vorgaben für die oben genannte explizite Zustimmung gemacht. Dies kann z. B. das Eintippen eines Wortes statt eines einfachen Klicks sein oder die Antworten im Zustimmungsdialog sind so gestaltet, dass der nicht voreingestellte Button angeklickt werden muss.

    Zur besseren Transparenz müssen Dialer bei grafischen Oberflächen auch Merkmale wie Mindestgröße der Schrift für die Lesbarkeit oder deutliches Abheben der Schrift vom Untergrund, auch farblich oder klare Erkenntlichkeit der Zustimmungsschalter erfüllen. Darüber hinaus wurden noch einige Anforderungen festgelegt, die sicherstellen sollen, dass solche Dialer bestehende Sicherheitseinstellungen in den Endgeräten des Nutzers nicht unterlaufen oder verändern oder auf Wunsch des Nutzers wirklich vollständig vom Endgerät entfernt werden können.

    Die Festlegung solcher Mindestanforderungen war der Reg TP durch das „Gesetz zur Bekämpfung des Missbrauchs von (0)190er/(0)900er Mehrwertdiensterufnummern“ übertragen worden. Gleichzeitig dürfen die Dialer in nächster Zukunft nur noch über die Rufnummerngasse (0)900 9 angeboten werden, was eine gezielte Sperrung der Dialer durch den Kunden ermöglicht.

    Das Gesetz legte gleichzeitig Preisobergrenzen von zwei Euro pro Minute und eine automatische Trennung nach einer Stunde bzw. 30 Euro bei Blocktarifen für die Mehrwertdiensterufnummern fest. Es ist nicht zulässig Dienste anzubieten, die teilweise über einen Blocktarif und teilweise minutenbasiert abgerechnet werden. Eine Überschreitung der Zeit- und Preisgrenzen ist durch ein Legitimationsverfahren möglich.

    Darüber hinaus besteht auch ein Auskunftsanspruch, wenn ein Verbraucher den Anbieter einer angewählten Mehrwertdiensterufnummer wissen möchte.

    Bei (0)190er Rufnummern, die nur noch bis Ende 2005 genutzt werden dürfen, war die Suche nach einer Adresse eines Verantwortlichen bisher sehr schwer. Für alle Verbindungen ab dem 15. August 2003 kann sich der Verbraucher mit seiner Anfrage schriftlich an die Reg TP wenden und soll innerhalb von 10 Werktagen eine Antwort erhalten.
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