Mobilfunk: Anbieter muss Rechnungshöhe beweisen

Mobilfunkanbieter müssen laut einem aktuellen Gerichtsurteil nachweisen, dass ein Kunde Gespräche für mehrere tausend Euro wirklich selbst angewählt hat. Das Landgericht Augsburg hatte über die Klage einer Telefongesellschaft zu entscheiden, die von einem Kunden fast 14.000 Euro für angebliche Handygespräche mit teuren Sonderrufnummern, sogenannten Mehrwertdiensten, gefordert hatte. Solche Nummern werden zum Beispiel zur Abrechnung von Erotikangeboten oder Auskunftsdiensten genutzt.

Die Telefonfirma hatte behauptet, der Kunde hätte mehrere Tage und Nächte lang praktisch ununterbrochen telefoniert. Der Kunde bestritt dies allerdings vehement und vermutete stattdessen eine Manipulation seines Telefons, zum Beispiel durch einen Hacker-Angriff via Bluetooth.

Die zuständigen Richter bezweifelten, dass der Kunde innerhalb weniger Tage, völlig abweichend von seinem sonst üblichen Telefonverhalten, wirklich bewusst diese immensen Gebühren angehäuft habe. Zudem folgte das Gericht der Aussage des Beklagten, in den fraglichen Zeiten mit Freunden unterwegs gewesen zu sein.

Die Richter entschieden in diesem Fall zu Gunsten des Kunden. Von großer Bedeutung ist allerdings, dass die Juristen wieder dem Telefonanbieter die Beweislast für die Rechtmäßigkeit der erhobenen Forderung auferlegt haben - bislang hatte die Rechtsprechung von den Kunden verlangt, nachzuweisen, dass sie die abgerechneten Gespräche nicht geführt haben.

In diesem Fall kam auch noch erschwerend hinzu, dass der Mobilfunkanbieter es auch unterlassen hatte, detaillierte Angaben zu den Betreibern der Mehrwertdienste zu machen. Nicht zuletzt dadurch sei "eine ordnungsgemäße Rechtsverteidigung für den Beklagten nicht möglich", so das Gericht.

Die Advocard Rechtsschutzversicherung rät trotz des Urteils dazu, grundsätzlich alle eingehenden Telefonrechnungen genau zu prüfen und zu archivieren. Im Streitfall können diese Daten vor Gericht als wertvolle Beweismittel dienen. Strittigen Rechnungen sollte sofort schriftlich widersprochen werden. Wer sich unsicher ist, sollte im Zweifel anwaltliche Beratung in Anspruch nehmen.
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