Vorratsdatenspeicherung - Wer trägt die Kosten?
Das Verwaltungsgericht Berlin hat die Verpflichtung eines Telekommunikationsbetreibers zur Einrichtung von Vorkehrungen zur Vorratsdatenspeicherung vorläufig ausgesetzt. Geklagt hatte die deutsche Tochter eines britischen Telekommunikationsunternehmens, heißt es in einer Mitteilung des Gerichts. Beklagte war die Bundesnetzagentur.
Laut Telekommunikationsgesetz (TKG) sind alle Anbieter von Telekommunikation verpflichtet, bis zum Jahresbeginn 2009 Maßnahmen zur Vorratsdatenspeicherung zu treffen. Das Gesetz setzt damit eine Richtlinie der Europäischen Union um. Dass dies geschieht, darüber muss in Deutschland die Bundesnetzagentur wachen.
Vorratsdatenspeicherung - Wer trägt die Kosten?
Das Unternehmen hatte gegen die Verpflichtung geklagt, alle Maßnahmen zur Vorratsdatenspeicherung aus eigener Tasche bezahlen zu müssen. Schließlich geht es nach Angabe des Unternehmens um Beträge von einmalig 720.000 Euro für die Überwachungstechnik und jährlich 420.000 Euro für deren Betrieb.
Das sei unangemessen, behauptete der Dienstleister und argumentierte, unter den Kunden befänden sich in erster Linie Unternehmen und Behörden. Daher seien kaum Anfragen der Strafverolgungsbehörden zu erwarten.
Die Kammer hatte die Frage der Verfassungsmäßigkeit der Kostentragungspflicht nach § 110 TKG bereits in einem anderen Fall im Sommer dieses Jahres dem Bundesverfassungsgericht zur Entscheidung vorgelegt. Das Unternehmen hatte im aktuellen fall argumentiert, es bestünde keine Chance, bereits getätigte Investitionen vom Staat erstattet zu bekommen, wenn das Bundesverfassungsgericht die derzeitige Kostenregelung für nichtig erklärt.
Das Gericht wies darauf hin, dass der Gesetzgeber das Problem leicht lösen könnte, in dem er sich verpflichtet, den Telekommunikationsunternehmen bereits entstandene Kosten zu erstatten. Die Berliner Richter sehen ihre Entscheidung unabhängig davon, ob die Vorratsdatenspeicherung insgesamt verfassungsgemäß ist.
Vorratsdatenspeicherung "wesensfremd"
In dem im Juli dieses Jahres entschiedenen Fall hatte das Verwaltungsgericht Berlin die Vorratsdatenspeicherung insgesamt als den Telekommunikationsunternehmen "wesensfremd" bezeichnet. Diese seien durch das Grundgesetz dazu verpflichtet, ihre Netze vertraulich und abhörsicher zu gestalten.
Laut Telekommunikationsgesetz (TKG) sind alle Anbieter von Telekommunikation verpflichtet, bis zum Jahresbeginn 2009 Maßnahmen zur Vorratsdatenspeicherung zu treffen. Das Gesetz setzt damit eine Richtlinie der Europäischen Union um. Dass dies geschieht, darüber muss in Deutschland die Bundesnetzagentur wachen.
Vorratsdatenspeicherung - Wer trägt die Kosten?
Das Unternehmen hatte gegen die Verpflichtung geklagt, alle Maßnahmen zur Vorratsdatenspeicherung aus eigener Tasche bezahlen zu müssen. Schließlich geht es nach Angabe des Unternehmens um Beträge von einmalig 720.000 Euro für die Überwachungstechnik und jährlich 420.000 Euro für deren Betrieb.
Das sei unangemessen, behauptete der Dienstleister und argumentierte, unter den Kunden befänden sich in erster Linie Unternehmen und Behörden. Daher seien kaum Anfragen der Strafverolgungsbehörden zu erwarten.
Die Kammer hatte die Frage der Verfassungsmäßigkeit der Kostentragungspflicht nach § 110 TKG bereits in einem anderen Fall im Sommer dieses Jahres dem Bundesverfassungsgericht zur Entscheidung vorgelegt. Das Unternehmen hatte im aktuellen fall argumentiert, es bestünde keine Chance, bereits getätigte Investitionen vom Staat erstattet zu bekommen, wenn das Bundesverfassungsgericht die derzeitige Kostenregelung für nichtig erklärt.
Das Gericht wies darauf hin, dass der Gesetzgeber das Problem leicht lösen könnte, in dem er sich verpflichtet, den Telekommunikationsunternehmen bereits entstandene Kosten zu erstatten. Die Berliner Richter sehen ihre Entscheidung unabhängig davon, ob die Vorratsdatenspeicherung insgesamt verfassungsgemäß ist.
Vorratsdatenspeicherung "wesensfremd"
In dem im Juli dieses Jahres entschiedenen Fall hatte das Verwaltungsgericht Berlin die Vorratsdatenspeicherung insgesamt als den Telekommunikationsunternehmen "wesensfremd" bezeichnet. Diese seien durch das Grundgesetz dazu verpflichtet, ihre Netze vertraulich und abhörsicher zu gestalten.