Ein kleines Gebühren-Lexikon
Die Höhe der Gebühren:
Radio (Grundgebühr) | 5,52 EUR |
für 3 Monate: | 16,56 EUR |
Fernsehen | 17,03 EUR |
für 3 Monate: | 51,09 EUR |
Radio und Fernsehen | 17,03 EUR |
für 3 Monate: | 51,09 EUR |
Auszubildende und Studenten
Auszubildende und Studenten, die im elterlichen Haushalt leben, sind erst gebührenpflichtig, wenn sie ein eigenes Einkommen haben, das über dem Sozialhilferegelsatz liegt. Jedoch sind sie grundsätzlich gebührenpflichtig, wenn sie in einer eigenen Wohnung leben.
Nichteheliche Lebensgemeinschaften
Für gemeinsam genutzte Geräte im Haushalt muss nur eine Person zahlen. Jedoch zählt ein Autoradio nicht zum Haushalt, muss also dann extra vom nicht angemeldeten Partner bezahlt werden.
Bundeswehrangehörige und Zivildienstleistende
Geräte in dienstlichen Unterkünften müssen angemeldet werden, und es müssen Gebühren bezahlt werden.
Freiberufler, Selbständige
Freiberufler und Selbständige müssen für alle Rundfunkgeräte in ihren Arbeitsräumen Rundfunkgebühren zahlen. Dies gilt auch, wenn sich die Arbeitsräume innerhalb der Privatwohnung befinden.
Rundfunkgeräte in Zweit- oder Ferienwohnungen
Rundfunkgeräte in Zweit- oder Ferienwohnungen, Wochenendhäusern, Gartenlauben, Wohnwagen und stationär aufgestellten Wohnmobilen sind anmelde- und gebührenpflichtig. Entscheidend ist, dass ein Rundfunkgerät zum Empfang bereitgehalten wird und damit jederzeit die Möglichkeit besteht, Rundfunkprogramme zu empfangen.
Ausnahmen sind tragbare Geräte, die nur gelegentlich (z.B. im Urlaub) in die Ferienwohnung mitgeführt werden. Dies gilt aber auch nur dann, wenn die Geräte am Hauptwohnsitz angemeldet sind.
Rundfunkgeräte am Arbeitsplatz
Für Rundfunkgeräte am Arbeitsplatz besteht Anmelde- und Gebührenpflicht. Dies geschieht unabhängig den in Privatwohnungen angemeldeten Geräten. Die Pflicht besteht auch dadnn, wenn das Gerät nur sporadisch mit zum Arbeitsplatz genommen wird. Stellt der Arbeitgeber beispielsweise ein Radio zur Verfügung, so ist das Unternehmen für das Gerät anmelde- und gebührenpflichtig.
Autoradios
Wird ein Auto nicht ausschließlich privat genutzt, besteht für jedes Autoradio Gebührenpflicht. Gebührenpflichtig ist der Fahrzeughalter. Gebührenpflicht besteht auch für Autoradios in Privatfahrzeugen von Arbeitnehmern, die ihr Auto für Zwecke des Arbeitgebers nutzen.
Wird das Auto nur privat genutzt, sind Autoradios gebührenfreie Zweitgeräte, wenn im Privathaushalt der Fahrzeughalters Rundfunkgeräte angemeldet sind. Ansonsten müssen auch hierfür Gebühren gezahlt werden.
Beginn der Gebührenpflicht
Die Gebührenpflicht beginnt mit dem ersten Tag des Monats, in dem ein Rundfunkgerät erstmals zum Empfang bereitgehalten wird.
Ende der Gebührenpflicht
Die Gebührenpflicht endet mit Ablauf des Monats, in dem das Gerät nicht mehr zum Empfang bereitgehalten wird. Eine rückwirkende Abmeldung ist nicht möglich.
Verwendung der Gebühren
Der größte Teil der eingenommenen Rundfunkgebühren dient der Produktion, Gestaltung und Verbreitung der Rundfunkprogramme der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten, des Zweiten Deutschen Fernsehens und des DeutschlandRadios. Einen weiteren Anteil hat der Gesetzgeber für die Finanzierung der Landesmedienanstalten bestimmt.
<span>(August 2006)</span>