Showdown in Leipzig?

Das OVG hat die Revision zum Bundesverwaltungsgericht in Leipzig zugelassen, weil die Frage, ob für beruflich genutzte PCs mit Internetzugang Rundfunkgebühren zu entrichten sind, grundsätzliche Bedeutung hat.

In anderen Bundesländern entschieden Richter indes schon zugunsten der klagenden Rundfunkgebührenzahler. So entschied im Oktober 2008 das Verwaltungsgericht im nordrhein-westfälischen Münster, dass ein Student nicht zur Zahlung von GEZ-Gebühren verpflichtet sei, nur weil er einen internetfähigen PC besitze.

Während bei herkömmlichen Rundfunkgeräten der Besitz auch den Empfang nahelege, sei dies bei einem Computer nicht der Fall. Damit stehe der Radioempfang nicht im Vordergrund und eine Gebührenerhebung sei nicht rechtens. Außerdem sei dem Studenten nicht nachzuweisen gewesen, dass er mit dem Computer Radio höre.