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Neue Preise und Tarifansagen bei Sonderrufnummern

Ab 1. September 2007 treten einige Änderungen des Telekommunikationsgesetzes (TKGÄndG) in Kraft, welche Servicerufnummern und Auskunftsdienste betreffen. Die Bundesnetzagentur erhofft sich davon einen besseren Schutz der Verbraucher vor Rufnummernmissbrauch, teilte sie in Bonn mit.

Die Servicerufnummerngassen 0900, 0180, 0137 und 118 müssen zukünftig klarere Hinweise auf die entstehenden Kosten geben. So verlangt das aktuelle TKG für die 0900-, 0180- und 118-Nummern einen ausdrücklichen Hinweis darauf, wie viel es kostet, diese Nummern vom Handy aus anzurufen. Bisher war die Kostenangabe nur für Anrufe aus dem Festnetz vorgeschrieben. Der Preis muss bei jeder Art von Angebot oder Werbung angegeben werden. Im Fall von schriftlicher Werbung muss dieser gut lesbar und deutlich sichtbar sein.

Für die 0137, welche vor allem für Ratesendungen in Funk- und Fernsehen genutzt wird, muss ab September während des Dienstes der Tarif angesagt werden. Hier kann die Preisansage jedoch auch nach Beendigung des Dienstes erfolgen. Ein Hinweis bezüglich der Kosten für Anrufe aus dem Mobilnetz ist nicht erforderlich, auch kann die Preisansage berechnet werden.

Drittens dürfen 0900-Nummern teurer werden. Bisher lag die Obergrenze bei maximal 2 Euro pro Minute, nun können Gespräche mit bis zu 3 Euro die Minute berechnet werden. Dieser Tarif ist ab 1. September auch aus allen Mobilfunknetzen verfügbar.

Auskunftsdienste über 118 müssen bei Gesprächsgebühren über 2 Euro die Minute kostenlos vor Gesprächsbeginn angesagt werden. Folgt eine Weitervermittlung zu einem Mehrwertdienst, dann muss unabhängig von den Gesprächskosten eine Tarifansage erfolgen. Premium-SMS und andere Datendienste müssen ihren Preis künftig ebenfalls anzeigen.

Das Gesetz regelt darüber hinaus, dass Verbraucher den Dienst nicht bezahlen müssen, wenn trotz Preisansagepflicht nicht über den erhobenen Preis informiert wurde oder wenn Entgelte verlangt werden, die über die Preisobergrenzen hinausgehen. Um gegen unseriöse Unternehmen vorgehen zu können, müssen alle Anbieter solcher Nummern über eine "ladungsfähige" Adresse verfügen, also gerichtlich erreichbar sein.
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