Neues Widerrufsrecht
Der Bundestag hatte im März dieses Jahres ein Gesetz mit einem umfassenden Widerrufsrecht für Verträge verabschiedet, die am Telefon geschlossen werden. Call-Center, die mit unterdrückter Rufnummer arbeiten, müssen künftig mit Strafen bis zu 50.000 Euro rechnen.
Außerdem muss für solche Anrufe eine ausdrückliche Einwilligung des betroffenen Verbrauchers vorliegen. Wenn Firmen gegen das Verbot der Telefonwerbung ohne Einwilligung der Verbraucher verstoßen, droht ihnen ebenfalls ein Bußgeld bis zu 50.000 Euro.
Nach dem geänderten Gesetz hat man bei Werbeanrufen für Lotterien oder Zeitschriften- und Zeitungsabonnements künftig einen Monat Zeit für seinen Widerruf. Bisher gab es bei solchen Werbeanrufen überhaupt gar kein Widerrufsrecht. Bei anderen Angeboten beträgt es wie bei allgemeinen Vertragsabschlüssen zwei Wochen. Weitere wichtige Neuerung: Telefonisch geschlossene Verträge, mit denen „Schaltungen im Hintergrund“ bei Dienstleistungsverhältnissen einhergehen, werden nun erst wirksam, wenn der Verbraucher sie schriftlich bestätigt hat.
Dies gilt z.B. beim Wechsel des DSL-, Festnetz- oder Mobilfunk-Providers, der per Telefon angeboten wird. Ebenfalls von dieser Regelung betroffen sind Verträge für den Wechsel des Strom- oder Gasanbieters.
© Tariftipp.de, 17. Juni 2009