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Rechnungs- und Inkassoverbot


Wer schon gezahlt hat, sollte versuchen sein Geld mit Hilfe eines Anwalts oder der Verbraucherzentralen zurückzubekommenEin Rechnungslegungsverbot bedeutet, dass Anrufe auf diese Rufnummern für den Zeitraum des Verbots nicht mehr in Rechnung gestellt werden dürfen. Falls Verbraucher bereits Rechnungen erhalten haben, greift zugleich das Inkassoverbot. Die Forderungen dürfen nicht mehr beigetrieben werden.

Komplizierter wird es für Verbraucher, die die in Rechnung gestellten Verbindungsentgelte bereits bezahlt haben. In diesem Fall greifen beide Verbote nicht unmittelbar. Der Verbraucher sollte auf Empfehlung der Bundesnetzagentur ggf. mit Unterstützung der Verbraucherzentralen oder eines Rechtsanwalts versuchen, das Geld bei seinem Netzbetreiber zurückzufordern.

Die konkreten Zeiträume der angeordneten Rechnungslegungs- und Inkassoverbote finden Sie auf den Internetseiten der Bundesnetzagentur . Verbraucher, die unverlangte Gewinnanrufe erhalten, sollten sich telefonisch unter +49 291 9955-206, per E-Mail unter rufnummernmissbrauch@bnetza.de oder postalisch unter den nachfolgenden Adressen an die Bundesnetzagentur wenden:

Bundesnetzagentur
Nördeltstraße 5
59872 Meschede

oder

Bundesnetzagentur
Schütt 13
67433 Neustadt

© Tariftipp.de, 31. Juli 2009