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Deaktivierungsgebühr muss nicht gezahlt werden
Laut Auskunft von ARAG Experten muss die sogenannte Deaktivierungsgebühr bei einer Handy-Vertragsauflösung nicht gezahlt werden, auch wenn viele Mobilfunkunternehmen dies in ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen festlegen.
Die Gebühr zur Stilllegung des Anschlusses ist nicht zulässig, da eine Auflösung von Verträgen im Wirtschaftsleben eine „absolut normale“ Angelegenheit ist. Die anfallenden Verwaltungskosten dürfen also nicht auf den Verbraucher abgewälzt werden.
Den betroffenen Handy-Benutzern empfehlen die ARAG Experten daher, die Rückerstattung der Gebühr schriftlich zu verlangen, wenn eine Zahlung für die Deaktivierung des Handy-Anschlusses bereits erfolgt ist. (cw)
Die Gebühr zur Stilllegung des Anschlusses ist nicht zulässig, da eine Auflösung von Verträgen im Wirtschaftsleben eine „absolut normale“ Angelegenheit ist. Die anfallenden Verwaltungskosten dürfen also nicht auf den Verbraucher abgewälzt werden.
Den betroffenen Handy-Benutzern empfehlen die ARAG Experten daher, die Rückerstattung der Gebühr schriftlich zu verlangen, wenn eine Zahlung für die Deaktivierung des Handy-Anschlusses bereits erfolgt ist. (cw)
Weitere Informationen:
Allgemeine Rechtsschutz-Versicherungs-AG (ARAG)
Special: Kündigungsrecht
Tarifrechner Mobilfunk