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Urteil: 0190er Anbieter ist in der Beweispflicht

08.05.2003 von
Wer 0190-Dienste anbietet, muss im Streitfall beweisen, dass er mit dem Kunden einen wirksamen Vertrag geschlossen hat. Dies geht aus einem Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth hervor. Der Anbieter müsse außerdem nachweisen können, dass der Verbraucher über die anfallenden Kosten informiert wurde und die versprochenen Leistungen erhalten hat.

In dem Fall hatte ein Mann den Anbieter eines Internetchats verklagt. Dem Kläger waren im Mai 2000 über 1300 Mark berechnet worden nachdem er sich auf der Chat-Seite des Anbieters ein Einwahlprogramm (Dialer) heruntergeladen hatte. Nach seinen Angaben habe er das Programm gestartet, ohne über die anfallenden Gebühren informiert worden zu sein.

Der Anbieter argumentierte zwar, man sei bei der Anwahl über das Programm sehr wohl über die anfallenden Kosten von 2,42 DM/Minute informiert worden, beweisen konnte oder wollte er dies allerdings nicht. Daraufhin gab das Gericht dem Kläger Recht. Begründung: Der Anbieter stehe in der Beweispflicht und müsse nachweisen, dass es zu einem Vertragsschluss kam.

In der Berufung wurde dieses Urteil bestätigt. Von Verbrauchern dürfe nicht verlangt werden, dass sie über Jahre hinweg Aufzeichnungen führten, wann sie welche Dienstleistungen in Anspruch genommen hätten, so die Begründung. Dies sei die Aufgabe des Anbieters.
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