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Online-Gebot kann nichtig sein

24.05.2003 von
Ein per Email abgegebenes Gebot bei Internetauktionshäusern kann unter Umständen nichtig sein. Ein entsprechendes Urteil fällte jetzt das Oberlandesgericht Köln. Demnach muss der Besitzer eines passwortgeschützten Email-Kontos die ersteigerte Ware weder annehmen noch bezahlen, wenn er glaubhaft darlegen kann, dass er das entsprechende Gebot nicht selbst getätigt hat. Das berichtet der Online-Dienst zdnet.

In einem Streitfall hatte ein Mann angeblich über ein passwortgeschütztes Email-Konto ein Gebot bei einer Internetauktion abgegeben. Bei dem Streitgut handelte es sich um eine Uhr, die der Mann für 18 000 Euro ersteigert haben sollt. Dieser bestritt jedoch, das Gebot jemals getätigt zu haben und verweigerte die Annahme und die Zahlung der Uhr.

Das Gericht gab ihm Recht. Es bestehe weder eine Zahlungs- noch eine Abnahmepflicht, denn die Sicherheitsstandards seien im Internet nicht ausreichend, um vom Anwender eines geheimen Passwortes auch auf tatsächlichen „Besitzer“ schließen zu können. Wie bei beim Besitz von Kreditkarten könne der Besitzer eines Email-Kontos nicht für jegliche Form des Missbrauchs haftbar gemacht werden.