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Internetprovider muss kein Schmerzensgeld zahlen
Ein Internetprovider haftet nur dann für den Inhalt fremder Webseiten, wenn er den Inhalt der Seite kannte. Das geht aus einem Urteil (VI ZR 335/02)des Bundesgerichtshof hervor. In dem verhandelten Fall hatte der Kläger von einem Internetprovider immateriellen Schadensersatz gefordert, weil auf von dem Provider zur Verfügung gestellten Internetseiten gegen ihn rassistisch-neonazistische Beschimpfungen in volksverhetzender Art sowie Morddrohungen und Anstiftung zu Straftaten veröffentlicht worden seien. Darauf habe er die Beklagte durch Telefonate, Emails und Faxnachrichten mehrfach hingewiesen.
Amts- und Landgericht haben die Klage abgewiesen, weil der Kläger nicht nachgewiesen habe, dass er die Beklagte von den Inhalten in Kenntnis gesetzt hat. Die Revision des Klägers blieb aus den nachfolgenden Gründen ohne Erfolg.
Eine Haftung des Diensteanbieters ist nach § 823 BGB in Verbindung mit § 5 des für dieses Verfahren geltenden Teledienstgesetzes (TDG) in der Fassung vom 22. Juli 1997 (BGBl. I 1870) für fremde Inhalte nur dann begründet, wenn er diese gekannt hat. Nach der Entscheidung des Bundesgerichtshofs muss der Anspruchsteller eine solche Kenntnis des Anbieters darlegen und beweisen. Hiernach muss grundsätzlich der Anspruchsteller beweisen, dass die Voraussetzungen der Norm vorliegen, auf die er seinen Anspruch stützt.
Der Gesetzgeber wollte die Verantwortlichkeit der Diensteanbieter für fremde Inhalte einschränken, weil sie den fremden Inhalt nicht veranlasst haben und es ihnen angesichts der Vielzahl fremder Inhalte zunehmend unmöglich ist, diese zu kontrollieren. Für den hiernach erforderlichen Beweis einer Information durch den Anspruchsteller dürfte in der Regel der Nachweis ausreichen, dass er den Diensteanbieter auf den beanstandeten Inhalt und die betreffende Internetseite hingewiesen hat. Dabei muss die Internetseite allerdings so präzise bezeichnet sein, dass es dem Anbieter ohne unzumutbaren Aufwand möglich ist, den Inhalt aufzufinden. Den Beweis derartiger Hinweise hat der Kläger im hier zu entscheidenden Fall nicht geführt.
Amts- und Landgericht haben die Klage abgewiesen, weil der Kläger nicht nachgewiesen habe, dass er die Beklagte von den Inhalten in Kenntnis gesetzt hat. Die Revision des Klägers blieb aus den nachfolgenden Gründen ohne Erfolg.
Eine Haftung des Diensteanbieters ist nach § 823 BGB in Verbindung mit § 5 des für dieses Verfahren geltenden Teledienstgesetzes (TDG) in der Fassung vom 22. Juli 1997 (BGBl. I 1870) für fremde Inhalte nur dann begründet, wenn er diese gekannt hat. Nach der Entscheidung des Bundesgerichtshofs muss der Anspruchsteller eine solche Kenntnis des Anbieters darlegen und beweisen. Hiernach muss grundsätzlich der Anspruchsteller beweisen, dass die Voraussetzungen der Norm vorliegen, auf die er seinen Anspruch stützt.
Der Gesetzgeber wollte die Verantwortlichkeit der Diensteanbieter für fremde Inhalte einschränken, weil sie den fremden Inhalt nicht veranlasst haben und es ihnen angesichts der Vielzahl fremder Inhalte zunehmend unmöglich ist, diese zu kontrollieren. Für den hiernach erforderlichen Beweis einer Information durch den Anspruchsteller dürfte in der Regel der Nachweis ausreichen, dass er den Diensteanbieter auf den beanstandeten Inhalt und die betreffende Internetseite hingewiesen hat. Dabei muss die Internetseite allerdings so präzise bezeichnet sein, dass es dem Anbieter ohne unzumutbaren Aufwand möglich ist, den Inhalt aufzufinden. Den Beweis derartiger Hinweise hat der Kläger im hier zu entscheidenden Fall nicht geführt.