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Daten von Prepaidkunden müssen nicht gespeichert werden
Ein Mobilfunkbetreiber muss beim Verkauf von Prepaidprodukten keine Personen bezogenen Daten speichern. Das entschied das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig (Az.: BVerwG 6 C 23.02). Bei den genannten Produkten erwirbt der Kunde eine Prepaid-Karte, die ihn in die Lage versetzt, in Höhe eines bestimmten Geldbetrages per Mobiltelefon zu telefonieren. Da der Kunde auf diese Weise für den Erhalt der Mobilfunkdienstleistungen in Vorleistung tritt, ist für das Telekommunikationsdienstleistungsunternehmen – anders als bei Standardverträgen – die Erhebung und Verarbeitung Personen bezogener Daten der Kunden für die Begründung und Abwicklung des Vertragsverhältnisses nicht erforderlich.
In der Begründung des Bundesverwaltungsgerichts heißt es: Eine Pflicht der Klägerin, Personen bezogene Kundendaten zu erheben, stellt einen staatlichen Eingriff in das verfassungsrechtlich gewährleistete Recht der Kunden auf informationelle Selbstbestimmung dar. Ein solcher Eingriff kann nur dann gerechtfertigt sein, wenn dafür eine ausreichende, dem Gebot der Normenklarheit genügende gesetzliche Grundlage besteht.
Es reicht nicht aus, dass eine gesetzliche Bestimmung die Datenerhebung lediglich stillschweigend voraussetzt. Daran gemessen enthält der hier allein in Betracht kommende § 90 Abs. 1 TKG keine Ermächtigung zur Datenerhebung. Die Vorschrift verpflichtet die Telekommunikationsdienstleistungsunternehmen im öffentlichen Sicherheits- und Strafverfolgungsinteresse dazu, Dateien mit dem Namen, der Anschrift und der Rufnummer ihrer Kunden zu führen, damit die Polizei- und Strafverfolgungsbehörden mit Hilfe dieser Informationen, die über die Regulierungsbehörde für Telekommunikation und Post zentral abrufbar sind, eine Telefonüberwachung veranlassen können. Diese Verpflichtung betrifft nur denjenigen Datenbestand, der zuvor von den Unternehmen nach Maßgabe einer anderen Bestimmung des Telekommunikationsgesetzes im eigenen Geschäftsinteresse freiwillig erhoben worden sind. Dagegen lässt sich der Vorschrift nicht mit der gebotenen Deutlichkeit die weitergehende Verpflichtung der Unternehmen entnehmen, für den Staat solche Daten zu beschaffen, an deren Erhebung sie selbst nicht interessiert sind.
In der Begründung des Bundesverwaltungsgerichts heißt es: Eine Pflicht der Klägerin, Personen bezogene Kundendaten zu erheben, stellt einen staatlichen Eingriff in das verfassungsrechtlich gewährleistete Recht der Kunden auf informationelle Selbstbestimmung dar. Ein solcher Eingriff kann nur dann gerechtfertigt sein, wenn dafür eine ausreichende, dem Gebot der Normenklarheit genügende gesetzliche Grundlage besteht.
Es reicht nicht aus, dass eine gesetzliche Bestimmung die Datenerhebung lediglich stillschweigend voraussetzt. Daran gemessen enthält der hier allein in Betracht kommende § 90 Abs. 1 TKG keine Ermächtigung zur Datenerhebung. Die Vorschrift verpflichtet die Telekommunikationsdienstleistungsunternehmen im öffentlichen Sicherheits- und Strafverfolgungsinteresse dazu, Dateien mit dem Namen, der Anschrift und der Rufnummer ihrer Kunden zu führen, damit die Polizei- und Strafverfolgungsbehörden mit Hilfe dieser Informationen, die über die Regulierungsbehörde für Telekommunikation und Post zentral abrufbar sind, eine Telefonüberwachung veranlassen können. Diese Verpflichtung betrifft nur denjenigen Datenbestand, der zuvor von den Unternehmen nach Maßgabe einer anderen Bestimmung des Telekommunikationsgesetzes im eigenen Geschäftsinteresse freiwillig erhoben worden sind. Dagegen lässt sich der Vorschrift nicht mit der gebotenen Deutlichkeit die weitergehende Verpflichtung der Unternehmen entnehmen, für den Staat solche Daten zu beschaffen, an deren Erhebung sie selbst nicht interessiert sind.



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