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Telekom darf Optionstarife vorerst weiter anbieten
Das Oberverwaltungsgericht Münster hat die Vollziehung der Beschlüsse des Verwaltungsgerichts Köln vom 15. Dezember 2003, mit denen die Anwendung der Optionstarife AktivPlus xxl und calltime 120 der Deutschen Telekom gestoppt worden war, bis zur Entscheidung über die Beschwerden ausgesetzt.
Diese Zwischenentscheidung des Oberverwaltungsgerichts bedeutet, dass die Telekom vorerst weiter berechtigt ist, die Optionstarife AktivPlus xxl und AktivPlus basis calltime 120 anzuwenden.
Das Prozessrecht gebe dem Beschwerdegericht die Möglichkeit, die Vollziehung des mit der Beschwerde angefochtenen Beschlusses vorläufig auszusetzen. Von dieser Möglichkeit sei hier Gebrauch gemacht worden, um eventuelle bis zur Beschwerdeentscheidung drohende irreparable Folgen zu verhindern. Der Ausgang des Beschwerdeverfahrens sei offen. Durch eine vorübergehende weitere Anwendung der angegriffenen Optionstarife seien existenzbedrohende Nachteile für die Wettbewerber der Telekom nicht zu erwarten.
Allerdings seien die Endkunden der Telekom bei Vollziehung der angefochtenen Beschlüsse in ihrem Vertrauen auf den Fortbestand der genehmigten und am Markt eine geraume Zeit vor dem Eilrechtsschutzantrag der Wettbewerber eingeführten Preis betroffen, zumal die angefochtenen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts Köln keine Frist zur Umstellung der Kundenverträge vorsähen. Az.: 13 B 2621/03, 13 B 2623/03 und 13 B 2624/03
Diese Zwischenentscheidung des Oberverwaltungsgerichts bedeutet, dass die Telekom vorerst weiter berechtigt ist, die Optionstarife AktivPlus xxl und AktivPlus basis calltime 120 anzuwenden.
Das Prozessrecht gebe dem Beschwerdegericht die Möglichkeit, die Vollziehung des mit der Beschwerde angefochtenen Beschlusses vorläufig auszusetzen. Von dieser Möglichkeit sei hier Gebrauch gemacht worden, um eventuelle bis zur Beschwerdeentscheidung drohende irreparable Folgen zu verhindern. Der Ausgang des Beschwerdeverfahrens sei offen. Durch eine vorübergehende weitere Anwendung der angegriffenen Optionstarife seien existenzbedrohende Nachteile für die Wettbewerber der Telekom nicht zu erwarten.
Allerdings seien die Endkunden der Telekom bei Vollziehung der angefochtenen Beschlüsse in ihrem Vertrauen auf den Fortbestand der genehmigten und am Markt eine geraume Zeit vor dem Eilrechtsschutzantrag der Wettbewerber eingeführten Preis betroffen, zumal die angefochtenen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts Köln keine Frist zur Umstellung der Kundenverträge vorsähen. Az.: 13 B 2621/03, 13 B 2623/03 und 13 B 2624/03



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