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8-Wochen-Einspruchsfrist gegen Telekomrechnung unwirksam

25.06.2004 von
Der Bundesgerichtshofs hat entschieden, dass eine Klausel in Allgemeinen Geschäftsbedingungen eines Telefonanbieters, wonach Kunden innerhalb von acht Wochen ab Rechnungsdatum Einspruch gegen die Rechnung erheben müssen, unwirksam ist.

Die Deutsche Telekom verlangt von einem ihrer Kunden die Zahlung von rund 3.900 Euro. Die Beklagte hat bestritten, dass bestimmte Verbindungen, die mit etwa 3.650 Euro berechnet waren, von ihrem Apparat aus hergestellt wurden. Sie hatte jedoch die damals geltende achtwöchige Einwendungsfrist versäumt. Die Vorinstanzen hielten sie damit für beweispflichtig für ihre Behauptung, die Telefonate seien nicht von ihrem Anschluss aus geführt worden. Weil ihr dieser Beweis nicht gelungen war, ist die Beklagte zur Zahlung des strittigen Betrages verurteilt worden.

Der Bundesgerichtshof hat die Klausel der achtwöchigen Einwendungsfrist jedoch für unwirksam erklärt. § 16 der Telekommunikations-Kundenschutzverordnung (TKV) enthält unter anderem für den Sachverhalt, dass der Kunde bestreitet, einzelne Verbindungen seien von seinem Telefon aus hergestellt worden, eine für den Anschlussinhaber günstigere Regelung, die zwingendes Recht ist. Nach dieser Bestimmung ist der Anbieter vom Nachweis für die Herstellung der berechneten Einzelverbindungen nur dann entlastet, wenn die Verbindungsdaten berechtigt gelöscht wurden. In dem beschriebenen Fall waren die Daten erst dann zu löschen, wenn der Kunde nicht innerhalb von 80 Tagen nach Rechnungsversand Einwendungen erhoben hatte.

Weitere Voraussetzung für die Entlastung des Anbieters von der Nachweispflicht ist gemäß § 16 Abs. 2 Satz 1 TKV, dass der Kunde in drucktechnisch deutlich gestalteter Form auf die nach den gesetzlichen Bestimmungen geltenden Fristen für die Löschung gespeicherter Verbindungsdaten hingewiesen wurde.

Die Beklagte hatte zwar auch die 80-Tagefrist versäumt. Da aber unklar blieb, ob sie den Anforderungen des § 16 Abs. 2 Satz 1 TKV entsprechend belehrt worden war, konnte der Senat keine eigene Entscheidung über die Beweislast treffen. Er hat deshalb die Sache an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
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