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Verpflichtung zur Sperrung rechtsradikaler Internet-Seiten rechtmäßig

03.04.2005 von
Das Verwaltungsgericht Köln hat mit einem Urteil die Klage eines Internet-Providers abgewiesen, mit der dieser sich gegen die von der Bezirksregierung Düsseldorf als Medienaufsichtsbehörde angeordnete Sperrung von Internet-Seiten rechtsextremistischen Inhalts gewandt hatte. Die Behörde hatte im Februar 2002 landesweit einer Vielzahl von Internet-Anbietern aufgegeben, den Zugang zu zwei in den USA ins Netz gestellten Internet-Seiten zu sperren. Die betreffenden Seiten enthalten u.a. nationalsozialistische Propaganda; so werden etwa Hakenkreuzaufkleber und -fahnen, Tonträger mit Hitler-Reden, Computerspiele rechtsextremistischer Tendenz etc. angeboten. Zudem finden sich auf den Seiten Texte, in denen u.a. der Holocaust geleugnet und die nationalsozialistische Herrschaft verharmlost bzw. glorifiziert wird.

Gegen diese Anordnung wandte sich ein in Köln ansässiger Provider mit seiner Klage, die das Verwaltungsgericht Köln nun abgewiesen hat. Die Sperrungsverfügung - so das Gericht - sei rechtmäßig. Die beiden Internet-Seiten verstießen gegen verschiedene Straftatbestände und damit auch gegen den Mediendienste- sowie den Jugendmedienschutz-Staatsvertrag. Auf dieser Grundlage habe die Bezirksregierung, deren Zuständigkeit inzwischen an die Landesanstalt für Medien übergegangen ist, die Sperrung anordnen dürfen. Maßnahmen gegen die in den USA ansässigen Urheber der Seiten seien nicht Erfolg versprechend. Die derzeit zur Verfügung stehenden Sperrungsmethoden könnten zwar bei weitem nicht alle Zugriffsversuche auf die betreffenden Seiten abwenden. Da der anfallende Aufwand sich jedoch in Grenzen halte, sei es dem Provider zuzumuten, entsprechende Maßnahmen zu ergreifen.

Vor zwei Jahren hatte das Gericht bereits einen Antrag des Providers auf vorläufigen Rechtsschutz abgelehnt. Die damals dagegen eingelegte Beschwerde beim Oberverwaltungsgericht Münster blieb erfolglos. Gegen das jetzt ergangene Urteil im Hauptsacheverfahren hat das Gericht wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Sache die Berufung zugelassen. Über diese hat, wenn sie eingelegt wird, wieder das Oberverwaltungsgericht Münster zu entscheiden.
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