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Unseriöse Werbemaschen der Telefonanbieter
Die Verbraucherzentrale Rheinland-Pfalz hat die Praktiken einiger Telekommunikationsunternehmen, neue Kunden zu gewinnen, als zweifelhaft kritisiert. So bieten einige Firmen per Telefon günstige Telefontarife, einen DSL-Anschluss etc. an. Die Angerufenen erhalten kurz darauf eine Auftragsbestätigung, selbst wenn sie kein Interesse bekundigten oder lediglich Informationsmaterial anforderten. In Einkaufszentren werden zudem immer mehr Kunden mit Freiminuten geködert. Um diese zu erhalten, benötigten die Werber nur die Daten und Unterschrift des potentiellen Kunden. In Wahrheit findet sich die Unterschrift dann aber unter einem Vertrag wieder.
Die Verbraucherzentrale rät allen Betroffenen, sich gegen ungewollte Auftragsbestätigungen zu wehren. Der Anbieter sollte zuerst darauf hingewiesen werden, dass gar kein Vertrag geschlossen wurde. Hilft das nicht, sollte ein Widerruf geschrieben oder der vermeintliche Vertrag wegen arglistiger Täuschung angefochten werden. Unerwünschte Telefonwerbung ist außerdem unzulässig und kann von der Verbraucherzentrale abgemahnt werden.
Wer an der Haustür oder auf öffentlichen Plätzen von einem Werber überrumpelt wurde, kann den Vertrag innerhalb von zwei Wochen nach Unterzeichnung ohne Begründung schriftlich widerrufen. Dabei sollte man aufpassen: Unseriöse Werber datieren den Vertrag schon mal um einige Wochen zurück, um einen Widerruf quasi unmöglich zu machen. Fehlt eine Widerrufsbelehrung auf dem Vertragsformular, kann der Vertrag jederzeit widerrufen werden. Der Widerruf sollte am besten als Einschreiben mit Rückschein erklärt werden.
Die Verbraucherzentrale rät allen Betroffenen, sich gegen ungewollte Auftragsbestätigungen zu wehren. Der Anbieter sollte zuerst darauf hingewiesen werden, dass gar kein Vertrag geschlossen wurde. Hilft das nicht, sollte ein Widerruf geschrieben oder der vermeintliche Vertrag wegen arglistiger Täuschung angefochten werden. Unerwünschte Telefonwerbung ist außerdem unzulässig und kann von der Verbraucherzentrale abgemahnt werden.
Wer an der Haustür oder auf öffentlichen Plätzen von einem Werber überrumpelt wurde, kann den Vertrag innerhalb von zwei Wochen nach Unterzeichnung ohne Begründung schriftlich widerrufen. Dabei sollte man aufpassen: Unseriöse Werber datieren den Vertrag schon mal um einige Wochen zurück, um einen Widerruf quasi unmöglich zu machen. Fehlt eine Widerrufsbelehrung auf dem Vertragsformular, kann der Vertrag jederzeit widerrufen werden. Der Widerruf sollte am besten als Einschreiben mit Rückschein erklärt werden.