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M-net muss Kundendaten nicht herausgeben
Das Oberlandesgericht München hat die Berufung des Auskunftsunternehmens telegate AG zu Gunsten der M-net auf Herausgabe von Kundendaten zur Inverssuche abgewiesen. Im Urteil vom 23.05.2006 bestätigt das OLG München die Rechtsauffassung der M-net, und folgt damit dem Urteil des Landgerichts München I aus erster Instanz.
Grund der Klage der telegate AG war, dass diese versucht hatte, für die Inverssuche an sämtliche Kundendaten der M-net zu gelangen. Bei der Inverssuche (Rückwärtssuche) können anhand der Rufnummer Name und Wohnort des Kunden erfragt werden. telegate wollte, dass M-net sämtliche Kunden dazu verpflichtet, der Inversauskunft zu widersprechen und bei Nichtvorliegen eines Widerspruches grundsätzlich die Daten an telegate freizugeben. Davon betroffen gewesen wären rund 120.000 Privatkunden.
Das OLG München hat in der Sache die Revision nicht zugelassen, auch daraus ist die eindeutige Rechtsmeinung zu Gunsten der M-net abzulesen. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.
Grund der Klage der telegate AG war, dass diese versucht hatte, für die Inverssuche an sämtliche Kundendaten der M-net zu gelangen. Bei der Inverssuche (Rückwärtssuche) können anhand der Rufnummer Name und Wohnort des Kunden erfragt werden. telegate wollte, dass M-net sämtliche Kunden dazu verpflichtet, der Inversauskunft zu widersprechen und bei Nichtvorliegen eines Widerspruches grundsätzlich die Daten an telegate freizugeben. Davon betroffen gewesen wären rund 120.000 Privatkunden.
Das OLG München hat in der Sache die Revision nicht zugelassen, auch daraus ist die eindeutige Rechtsmeinung zu Gunsten der M-net abzulesen. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.