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Keine Zahlungspflicht bei Trojaner auf dem Rechner
Neben Dialern können auch so genannte Backdoor-Trojaner ungewollt hohe Telefonrechnungen verursachen. Das Landgericht Stuttgart hat jetzt entschieden, dass ein Anschlussinhaber den Anscheinsbeweis für die Richtigkeit einer Telefonrechnung erschüttern kann, wenn er nachweist, dass sich auf seinem Rechner ein Backdoor-Trojaner befindet, der Daten ausspäht. Dies berichtet die Anwaltskanzlei Dr. Bahr.
Klägerin war ein Netzbetreiber, der von einem Anschlussinhaber hohe Telefonentgelte für die Benutzung von 0190-Rufnummer verlangte. Das Unternehmen legte ein Prüfprotokoll vor, das im ersten Anschein für die Richtigkeit der Abrechnung sprach. Diesen Anschein konnte der Beklagte jedoch dadurch erschüttern, in dem er darlegte, dass sich auf seinem Rechner ein "Backdoor-Trojaner" befand.
Das Landgericht Stralsund übernahm für die Urteilsprechung die Grundsätze, die der Bundesgerichtshof zu Dialer-Fällen entwickelte. "Zwar ist ein technischer Unterschied zu sehen zwischen einem Dialer und dem von dem Zeugen festgestellten Virus. Während sich der heimlich installierte Dialer selbsttätig, d.h. ohne weiteres Zutun des Nutzers in das Internet einwählt, ist der von dem Zeugen X gefundene Virus nach dem Vortrag der Klägerin geeignet, Nutzerdaten auszuspähen und so seinem Versender die Nutzung derselben zu ermöglichen."
Weiter heißt es: "Nach ihren Ausführungen ist der gefundene Trojaner ein Virus, der darauf ausgelegt ist, die auf der Festplatte des Computers des Nutzers gespeicherten Daten - vorwiegend den Benutzercode - zu lesen und zu benutzen. Der unberechtigte Nutzer verfügt dann über die Zugangsberechtigung und kann so auf Kosten des ursprünglich Berechtigten Verbindungen aufbauen. Die ausgespähten Nutzerdaten können verwendet werden, um mit den Verbindungsdaten des Geschädigten ohne dessen Zutun und Willen eine Einwahl - auch über einen Dialer - in das Internet zu bewirken. Mit den ausgespähten Daten kann der unbefugte Nutzer unter Verwendung der Nutzerdaten der ausgespähten Person sich von jedem Rechner aus als berechtigter Nutzer ausgeben und all diejenigen Verbindungen herstellen, die der berechtigte Nutzer herstellen könnte."
Die Klage auf Zahlung der Telefonentgelte wurde vom Landgericht Stralsund mit dieser Begründung abgewiesen. (Az.: 1 S 237/05)
Klägerin war ein Netzbetreiber, der von einem Anschlussinhaber hohe Telefonentgelte für die Benutzung von 0190-Rufnummer verlangte. Das Unternehmen legte ein Prüfprotokoll vor, das im ersten Anschein für die Richtigkeit der Abrechnung sprach. Diesen Anschein konnte der Beklagte jedoch dadurch erschüttern, in dem er darlegte, dass sich auf seinem Rechner ein "Backdoor-Trojaner" befand.
Das Landgericht Stralsund übernahm für die Urteilsprechung die Grundsätze, die der Bundesgerichtshof zu Dialer-Fällen entwickelte. "Zwar ist ein technischer Unterschied zu sehen zwischen einem Dialer und dem von dem Zeugen festgestellten Virus. Während sich der heimlich installierte Dialer selbsttätig, d.h. ohne weiteres Zutun des Nutzers in das Internet einwählt, ist der von dem Zeugen X gefundene Virus nach dem Vortrag der Klägerin geeignet, Nutzerdaten auszuspähen und so seinem Versender die Nutzung derselben zu ermöglichen."
Weiter heißt es: "Nach ihren Ausführungen ist der gefundene Trojaner ein Virus, der darauf ausgelegt ist, die auf der Festplatte des Computers des Nutzers gespeicherten Daten - vorwiegend den Benutzercode - zu lesen und zu benutzen. Der unberechtigte Nutzer verfügt dann über die Zugangsberechtigung und kann so auf Kosten des ursprünglich Berechtigten Verbindungen aufbauen. Die ausgespähten Nutzerdaten können verwendet werden, um mit den Verbindungsdaten des Geschädigten ohne dessen Zutun und Willen eine Einwahl - auch über einen Dialer - in das Internet zu bewirken. Mit den ausgespähten Daten kann der unbefugte Nutzer unter Verwendung der Nutzerdaten der ausgespähten Person sich von jedem Rechner aus als berechtigter Nutzer ausgeben und all diejenigen Verbindungen herstellen, die der berechtigte Nutzer herstellen könnte."
Die Klage auf Zahlung der Telefonentgelte wurde vom Landgericht Stralsund mit dieser Begründung abgewiesen. (Az.: 1 S 237/05)