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Spammer wegen Markenverletzung verurteilt

Das Oberlandesgericht Karlsruhe hat am 25.10.2006 in einem von Microsoft angestrengten Verfahren einen in Schleswig-Holstein ansässigen Spammer verurteilt. Das OLG Karlsruhe - wie bereits zuvor schon das Landgericht Mannheim - hielt den Spammer für eine Vielzahl von Spam-Aktionen verantwortlich und hat diesen wegen Spammings und Markenverletzung zu Unterlassung, Auskunft und Schadensersatz verurteilt. Damit hat nunmehr erstmals ein Oberlandesgericht bestätigt, dass die Verwendung falscher Domains in den Absenderadressen von E-Mails eine Markenverletzung darstellt. Die Revision wurde nicht zugelassen.

Der Spammer aus Schleswig-Holstein hat über einen Zeitraum von etwa einem halben Jahr eine Vielzahl von Spam-Aktionen durchgeführt, in denen er vorwiegend für die von ihm betriebenen Sex-Seiten Werbung gemacht hat. Die Spam-E-Mails enthielten zu diesem Zweck anzügliche Texte mit entsprechenden Werbeaussagen für die von ihm betriebenen Webseiten. Bei einem Teil der von ihm versendeten Spam-E-Mails verwendete der Spammer zudem gefälschte E-Mail-Adressen der eingetragenen Marke und des gleichnamigen Microsoft Maildienstes "Hotmail" als vermeintliche Absenderadresse. Der Spammer bestritt bis zum Schluss jegliche Verantwortlichkeit für die Spam-E-Mails.

Das OLG Karlsruhe hat entschieden, dass der Spammer für die streitgegenständlichen Spam-E-Mails verantwortlich ist. Aufgrund der Verurteilung ist der Spammer bei Meidung eines Ordnungsgeldes in Höhe von bis zu 250.000 Euro verpflichtet zu unterlassen, zukünftig gefälschte Hotmail-E-Mail-Adressen in Spam-E-Mails zu verwenden. Das Gericht hat ausdrücklich festgestellt, dass die Verwendung der Bezeichnung Hotmail als gefälschte Absenderadresse eine Markenverletzung darstellt.

Weiterhin muss der Spammer aufgrund des Urteils Microsoft über seine Spamaktivitäten detailliert Auskunft geben. Das Gericht hat ebenfalls entschieden, dass der Spammer nicht nur für die Verwendung der gefälschten Hotmail-E-Mail-Adressen schadensersatzpflichtig ist, sondern es hat zudem betont, dass der Spammer ebenso für die Versendung von Spam-E-Mails an die Nutzer des Maildienstes Hotmail aufzukommen hat.

Die Entscheidung des Oberlandesgerichts Karlsruhe könnte für die Bekämpfung von Spammern in Deutschland von erheblicher Bedeutung sein. Da Deutschland bislang über kein ausdrückliches Anti-Spam-Gesetz verfügt, mussten entsprechende Klagen bislang auf das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb gestützt werden, ohne dass die Spammer strafrechtliche Folgen oder aber hohe Schadensersatzsummen zu befürchten hatten. Das Oberlandesgericht Karlsruhe hat nun in seiner Entscheidung ausdrücklich bestätigt, dass eine Markenverletzung vorliegt, wenn Spammer die geschützte Marken von Mail-Providern als gefälschte Absenderadressen in Spam-E-Mails verwenden und damit die Tür zur strafrechtlichen Verfolgung geöffnet.
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