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Auch BSI verstößt gegen neuen "Hacker-Paragraphen"

Der verschärfte "Hacker-Paragraph" § 202c StGB sorgt insbesondere bei Sicherheitsexperten für Verunsicherung. Um rechtliche Klarheit zu schaffen, hat die Computerfachzeitschrift "TecChannel" das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik (BSI) wegen Verbreitung illegaler Software angezeigt. So begründete das Magazin seine Anzeige bei der Staatsanwaltschaft Bonn.

"Wir haben uns deshalb zu diesem ungewöhnlichen Schritt entschlossen, um für TecChannel.de und alle anderen seriösen Internetseiten sowie Sicherheitsexperten und Programmierer eine bessere Rechtssicherheit zu erlangen", erklärt Michael Eckert, der Chefredakteur von TecChannel. "Auch wir sind in unserer täglichen Arbeit von § 202c betroffen, berichten wir doch ausführlich über Sicherheitslücken und deren Beseitigung."

Das umstrittene Gesetz verbietet das Herstellen, Überlassen, Verbreiten oder Verschaffen von so genannten "Hacker-Tools", die "bereits nach Art und Weise ihres Aufbaus darauf angelegt sind, illegalen Zwecken zu dienen". Damit sollen Kriminelle, die Viren, Trojaner oder Phishing-Instrumente programmieren, verfolgt werden können. Leider sind solche "Hacker-Tools" auch für IT-Sicherheitsexperten unverzichtbar, um beispielsweise Unternehmens-IT auf Sicherheitslücken zu prüfen. Viele Sicherheitsexperten fühlen sich deshalb durch die neue Gesetzgebung kriminalisiert.

Nun trifft es auch das BSI, welches auf seiner Internetseite ebenfalls "Hacker-Tools" zum Download anbietet oder verlinkt. Das Beispiel, auf das sich TecChannel bei seiner Anzeige stützt, heißt "John the Ripper" und dient ausschließlich dazu, Passwörter auszuspähen. Das Spähprogramm wird vom BSI sowohl auf einer CD-ROM-Image-Datei angeboten als auch über einen direkten Link auf die Herstellerseite. Das entspricht nach Ansicht der TecChannel-Redaktion dem Straftatbestand der Verbreitung illegaler Hacker-Software nach § 202c StGB.
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