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Verbraucherrechte im Online-Handel gestärkt
Bald soll es eine "Schwarze Liste" für unlautere Geschäftspraktiken geben, die grundsätzlich verboten sind. Wie das Bundesjustizministerium der Presse mitteilte, wird diese Liste an das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) angehängt. Damit wird eine EU-Richtlinie umgesetzt.
Damit können Verbraucher unmittelbar überprüfen, ob sie Opfer einer gesetzeswidrigen Geschäftspraxis geworden sind. Künftig gilt das UWG ausdrücklich auch für das Verhalten der Unternehmen während und nach Vertragsschluss. Das bedeutet, wer aufgrund eines unerwünschten Werbeanrufs oder unzureichender Preisangaben einen Vertrag abschließt, kann sich auch im Nachhinein dagegen wehren Bisher bezogen sich die Regelungen des UWG nur auf geschäftliche Handlungen vor Vertragsschluss.
Die 30 "irreführenden und aggressiven" geschäftlichen Handlungen in der "Schwarzen Liste" reichen von Falschaussagen über das Geschäftsgebaren bis hin zu Versäumnissen bei der Produktinformation. So darf ein Unternehmen etwa nicht behaupten, gesetzlich ohnehin bestehende Rechte wie Widerrufs- oder Rücktrittsrechte stellten eine Besonderheit des Angebots dar oder Rabattaktionen mit "Umzug" oder "Geschäftsaufgabe" begründen, wenn das gar nicht stimmt.
Kerstin Hoppe, Juristin beim Bundesverband der Verbraucherzentralen, wertete die Neuregelung gegenüber dem Fernsehsender n-tv positiv. "Für die Verbraucher ist es mit Sicherheit ein Zugewinn", sagte sie. So müssten bei Werbung für Kinder und Jugendliche besondere Kriterien eingehalten werden. Auch erleichtert die Neuregelung den grenzüberschreitenden Handel besonders über das Internet, denn nun kann man sich darauf verlassen, dass die Regeln EU-weit gelten. "Die Verbraucher werden nun beim Einkauf im Ausland vor unlauteren geschäftlichen Handlungen und betrügerischen Unternehmern genauso wie im Inland geschützt", erläuterte Bundesjustizministerin Brigitte Zypries.
Damit können Verbraucher unmittelbar überprüfen, ob sie Opfer einer gesetzeswidrigen Geschäftspraxis geworden sind. Künftig gilt das UWG ausdrücklich auch für das Verhalten der Unternehmen während und nach Vertragsschluss. Das bedeutet, wer aufgrund eines unerwünschten Werbeanrufs oder unzureichender Preisangaben einen Vertrag abschließt, kann sich auch im Nachhinein dagegen wehren Bisher bezogen sich die Regelungen des UWG nur auf geschäftliche Handlungen vor Vertragsschluss.
Die 30 "irreführenden und aggressiven" geschäftlichen Handlungen in der "Schwarzen Liste" reichen von Falschaussagen über das Geschäftsgebaren bis hin zu Versäumnissen bei der Produktinformation. So darf ein Unternehmen etwa nicht behaupten, gesetzlich ohnehin bestehende Rechte wie Widerrufs- oder Rücktrittsrechte stellten eine Besonderheit des Angebots dar oder Rabattaktionen mit "Umzug" oder "Geschäftsaufgabe" begründen, wenn das gar nicht stimmt.
Kerstin Hoppe, Juristin beim Bundesverband der Verbraucherzentralen, wertete die Neuregelung gegenüber dem Fernsehsender n-tv positiv. "Für die Verbraucher ist es mit Sicherheit ein Zugewinn", sagte sie. So müssten bei Werbung für Kinder und Jugendliche besondere Kriterien eingehalten werden. Auch erleichtert die Neuregelung den grenzüberschreitenden Handel besonders über das Internet, denn nun kann man sich darauf verlassen, dass die Regeln EU-weit gelten. "Die Verbraucher werden nun beim Einkauf im Ausland vor unlauteren geschäftlichen Handlungen und betrügerischen Unternehmern genauso wie im Inland geschützt", erläuterte Bundesjustizministerin Brigitte Zypries.