Seite bewerten:
100%
0%

Gericht befreit Studenten von GEZ-Gebühr auf PC

Ein Münsteraner Student durfte nicht allein deshalb zu Rundfunkgebühren herangezogen werden, weil er einen internetfähigen Computer besitzt, mit dem man etwa auch Hörfunkprogramme empfangen kann. Das hat jetzt das Verwaltungsgericht Münster entschieden.

Der Student, der weder über ein Radio noch einen Fernseher verfügt, hatte erklärt, seinen PC mit Internetzugang nicht zum Rundfunkempfang zu nutzen. Demgegenüber machte der WDR geltend, die Gebührenpflicht knüpfe allein an das Bereithalten eines Gerätes an, mit dem sich Hörfunk- oder Fernsehprogramme empfangen ließen.

Die 7. Kammer des Verwaltungsgerichts Münster gab dem Kläger Recht. Auch wenn nach dem Rundfunkgebührenstaatsvertrag die Geeignetheit eines Gerätes zum Empfang grundsätzlich ausreiche und es auf die konkrete Nutzung nicht ankomme, sei der Kläger nicht rundfunkgebührenpflichtig.

Während bei herkömmlichen Rundfunkempfangsgeräten der schlichte Besitz regelmäßig das Bereithalten zum Empfang schon deshalb vermuten lasse, weil eine andere Zweckverwendung in der Regel ausgeschlossen sei, verhalte es sich mit neuartigen multifunktionalen Geräten anders. Inzwischen könne neben internetfähigen PCs auch mit Notebooks, UMTS-Handys oder sogar mit internetfähigen Kühlschränken Rundfunk empfangen werden.

Da aber bei derartigen Geräten ein Bereithalten zu vielen anderen Zwecken möglich sei, könne aus dem bloßen Besitz nicht automatisch auf ein Bereithalten zum Rundfunkempfang geschlossen werden. Internetfähige PCs in Behörden, Unternehmen oder heimischen Arbeitszimmern würden in Deutschland für verschiedenste Zwecke, aber typischerweise (noch) nicht als Rundfunkempfangsgeräte genutzt.

Entsprechendes belege die so genannte ARD/ZDF-Online-Studie 2007, wonach im Jahr 2007 nur 3,4 Prozent der "Onliner" und 2,1 Prozent der Gesamtbevölkerung ab 14 Jahren das Netzradio täglich nutzten. Dass der Kläger seinen PC tatsächlich zum Rundfunkempfang nutze, habe der Beklagte nicht nachgewiesen. Die Kammer verkenne nicht, so die Richter, dass der Nachweis der tatsächlichen Nutzung in der Praxis schwierig zu führen sei.

Solange der Rundfunkstaatsvertrag aber an der gerätebezogenen Gebührenpflicht festhalte, ohne den neueren technischen Entwicklungen erkennbar Rechnung zu tragen, sei eine einschränkende Auslegung geboten, weil die Rundfunkgebühr anderenfalls eine unzulässige Besitzabgabe für internetfähige PCs darstelle. Az.: 7 K 1473/07 (nicht rechtskräftig)
Aktuelle News
Digitale Zahlungsmittel im Vergleich: Diese Optionen bieten Anonymität und Sicherheit

04.12.2025: Bild: freepik.com/ijeab Online-Zahlungen gehören längst zum Alltag. Gleichzeitig steigt das Bedürfnis vieler ...weiter

BLACK WEEK 2025 bei freenet: Die beste Shoppingwoche des Jahres startet jetzt!

19.11.2025: Es ist wieder soweit: freenet eröffnet die Black Week und bringt die besten Deals des Jahres direkt zu ihren ...weiter

Samsung streicht Galaxy S Edge-Reihe

18.10.2025: Bild: Samsung Samsung streicht Galaxy S Edge-Reihe nach enttäuschendem S25-Modell Lange Zeit ...weiter

So gelingt der professionelle Online-Auftritt: Domain, Hosting und Sicherheit im Überblick

13.10.2025: Bild: freepik.com/rawpixel.com Eine funktionierende und professionelle Webpräsenz ist heute für nahezu jedes ...weiter

20 Jahre klarmobil: Neue Aktionstarife

24.09.2025: klarmobil feiert seinen 20 jährigen Geburtstag mit Aktionstarifen – und zwar noch bis 30.09., 23:59 Uhr ...weiter

DR.SIM reduziert die Preise

23.09.2025: Dr. SIM reduziert die Preise bei DR.SIM! Ab sofort gibt es den 100GB Tarif (Laufzeit 1 Monat oder 24 ...weiter

crash-Deal! Monatlich kündbare 20GB 5G Allnet Flat im Top D-Netz für nur 6,99€

11.09.2025: Ab sofort startet bei Crash eine starke Aktion im Top 5G D-Netz. Ab sofort gibt es 20 GB 5G für nur 6, ...weiter

Aktionstarife: klarmobil wird 20 Jahre alt

10.09.2025: klarmobil wird 20 Jahre alt! Grund genug für den Mobilfunk-Discounter, den Geburtstag ganz im Sinne seiner ...weiter

weitere News