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Telefonkarten mit Verfallsdatum unzulässig
Nach einer Entscheidung des Oberlandesgerichtes Köln ist der Verkauf von Telefonkarten mit Verfallsdatum unzulässig. In der Begründung hieß es, eine beschränkte Gültigkeitsdauer benachteilige die Verbraucher und verstoße in der vorliegenden Form gegen das Transparenzgebot. Mit dieser Entscheidung gab das OLG der Klage eines Verbraucherverbandes statt. Die Deutsche Telekom, die seit Oktober 1998 Karten für öffentliche Fernsprecher mit einer begrenzten Nutzungsdauer verkauft, muss diese Beschränkung künftig aufheben.
Für nicht abtelefonierte Beträge am Ende der Laufzeit bereits ausgegebener Telefonkarten habe der Verbraucher einen Erstattungsanspruch, teilte das OLG weiter mit. Allein mit dem Kartenaufdruck "gültig bis..." sei der Kunde keine vertragliche Vereinbarung mit der Telekom eingegangen, der das Restguthaben verfallen lasse. Vielmehr würden Verbraucher durch die Aufschrift "über ihre Rechte in die Irre geführt".
Das OLG ließ wegen der weiten Verbreitung der Telefonkarten die Revision zum Bundesgerichtshof "ausdrücklich" zu.
Für nicht abtelefonierte Beträge am Ende der Laufzeit bereits ausgegebener Telefonkarten habe der Verbraucher einen Erstattungsanspruch, teilte das OLG weiter mit. Allein mit dem Kartenaufdruck "gültig bis..." sei der Kunde keine vertragliche Vereinbarung mit der Telekom eingegangen, der das Restguthaben verfallen lasse. Vielmehr würden Verbraucher durch die Aufschrift "über ihre Rechte in die Irre geführt".
Das OLG ließ wegen der weiten Verbreitung der Telefonkarten die Revision zum Bundesgerichtshof "ausdrücklich" zu.