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Bundesnetzagentur geht gegen Fax-Spam vor
Der Anbieter muss nach einer Umsetzungsfrist betroffene Kunden anlässlich der Einrichtung von Rufnummern schriftlich darüber informieren, dass Fax-Spam, also Faxwerbung ohne Einwilligung des Empfängers, verboten ist. So wird laut Bundesnetzagentur sichergestellt, dass der Netzbetreiber trotz internetbasierter Rufnummernvergabe zumindest einmal mit seinen Kunden in Schriftform Kontakt aufnimmt und diese zu rechtmäßiger Rufnummernnutzung anhält.
Einerseits sollen Kunden so sensibilisiert werden. Andererseits soll der Netzbetreiber darüber hinaus frühzeitig auf Kundenadressen aufmerksam werden, die oftmals nur für Fax-Spam erfunden wurden. Im Jahr 2013 machte Fax-Spam 28 Prozent aller bei der Bundesnetzagentur eingegangenen Beschwerden im Bereich des Rufnummern-Missbrauchs aus.



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