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Landgericht Düsseldorf entscheidet: Datenautomatik ist unzulässig

18.01.2017 von

DatenautomatikDie Gerichte haben entschieden. Teure Zusatzleistungen wie die Datenautomatik dürfen nicht ohne die Zustimmung des Kunden Teil des Vertrags werden.

Die Konkurrenz auf dem Smartphone Tarif Markt ist groß. Mit immer günstigeren Angeboten und besonderen Aktionen versuchen die verschiedenen Anbieter sich gegenseitig zu überbieten. Oft ist der Preis niedrig, aber weitere Kosten verstecken sich dann im Kleingedruckten. Ein bekanntes Beispiel dafür ist die Datenautomatik.

Die Datenautomatik funktioniert so geheim wie einfach. Ist das Inklusivdatenvolumen aufgebraucht, erweitert die Datenautomatik das Datenvolumen automatisch um ein weiteres Datenpaket bis zu dreimal pro Monat. Oft sind diese Datenpakete nur ein paar 100 MB groß. Doch das passiert nicht umsonst, sondern kostet und das ist im Vergleich zum normalen Tarif extrem teuer. So kann es passieren, dass man für einen Tarif, der im Monat 15 Euro kostet, weitere 9 Euro für die Datenautomatik zahlt. Merken tut man das dann erst auf der Rechnung. Das Problem ist, oft ist die Datenautomatik direkt mit Vertragsabschluss aktiviert, doch das soll jetzt laut dem Landgericht Düsseldorf unzulässig sein.

Das Gericht in Düsseldorf kritsierte mehere Apsekte an der Datenautomatik. Im Fokus steht das Problem, dass die Datenautomatik nicht ohne die Zustimmung des Kunden Vertragsbestandteil werden darf. Oft entscheidet sich der Kunde bewusst für einen günstigeren Vertrag, wenn dann die monatliche Rechnung durch die Datenautomatik höher ausfällt als der Preis, kann dies nicht rechtens sein. Das Landgericht Düsseldorf stellt die Frage, ob der Kunde überhaupt das Interesse habe automatisch gegen Aufpreis schneller zu surfen.

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