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Keine Verwechslungsgefahr zwischen te-2 und TELE 2
te-2 darf weiterhin die Bezeichnungen te-2 und te-2 telecommunications GmbH sowie die Internet-Domain www.te-2.de benutzen. Das Landgericht Düsseldorf wies jetzt einen Antrag der TELE 2 auf Erlass einer einstweiligen Verfügung gegen das Unternehmen zurück.
Laut dem Beschluss der Richter besteht zwischen den beiden Firmen keine Verwechslungsgefahr. Außerdem seien die Branchen nicht identisch, allenfalls ähnlich. Weder das Marken-, noch das Namens- oder das Wettbewerbrecht werden verletzt, so das Urteil.
Laut dem Beschluss der Richter besteht zwischen den beiden Firmen keine Verwechslungsgefahr. Außerdem seien die Branchen nicht identisch, allenfalls ähnlich. Weder das Marken-, noch das Namens- oder das Wettbewerbrecht werden verletzt, so das Urteil.



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