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Gericht schränkt Werbung für Klingeltöne ein

Bei Klingelton-Werbung in Jugendzeitschriften muss deutlich auf die entstehenden Kosten hingewiesen werden. Mit dem gestern verkündeten Urteil (I ZR 125/03) des Bundesgerichtshofs wurde die Werbung eines Anbieters als wettbewerbswidrig angesehen. Demnach liegt ein Wettbewerbsverstoß vor, wenn ein Unternehmen in der Anzeige lediglich darauf hinweist, dass das Herunterladen über eine kostenpflichtige 0190-Service-Telefonnummer 1,86 € pro Minute kostet. Vielmehr müsse auch auf die Dauer des Ladevorgangs und die entstehenden Kosten hingewiesen werden.

Das Gericht hatte damit der Klage des Bundesverbandes der Verbraucherzentralen und Verbraucherverbänden stattgegeben. Der Bundesgerichtshof hat die Werbung als wettbewerbswidrig angesehen, da sie geeignet sei, die geschäftliche Unerfahrenheit von Kindern und Jugendlichen auszunutzen (§ 4 Nr. 2 UWG).

Der Bundesgerichtshof stellte aber klar, dass nicht jede gezielte Beeinflussung von Minderjährigen durch Werbung unlauter ist. Die konkrete Handlung müsse vielmehr geeignet sein, die geschäftliche Unerfahrenheit auszunutzen. Maßgeblich sei, inwieweit sich die Unerfahrenheit auf die Entscheidung über das Angebot auswirke. Minderjährige seien weniger in der Lage, die durch die Werbung angepriesene Leistung in Bezug auf Bedarf, Preiswürdigkeit und finanzielle Folgen zu bewerten. Daher müsse Kindern und Jugendlichen ausreichend deutlich gemacht werden, welche finanziellen Belastungen auf sie zukämen.
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