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Netzbetreiber für 0190er-Faxwerbung mitverantwortlich
Der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) hat einen wichtigen Erfolg gegen die massive Belästigung durch unerwünschte Faxwerbung vor dem Kölner Landgericht errungen. So haftet bei unlauterer Faxwerbung mit Verwendung einer 0190er- oder 0900er-Nummer nicht nur der Nutzer, sondern bei Kenntnis auch der Netzbetreiber.
"Dadurch können wir künftig hoffentlich viel wirkungsvoller gegen die Werbefax-Plage vorgehen", so Patrick von Braunmühl, Fachbereichsleiter des vzbv. Bisher scheiterten Unterlassungsansprüche gegen die Verursacher vor allem daran, dass die Verantwortlichen nicht ermittelt werden konnten.
Der vzbv fordert die Netzbetreiber auf, bei der Weitergabe von Mehrwertdienstnummern die Nutzer stärker unter die Lupe zu nehmen und - wie gesetzlich vorgeschrieben – bei Missbrauch unverzüglich geeignete Maßnahmen zu ergreifen, insbesondere die Nummer zu sperren. Dadurch werde nicht nur deren Verwendung, sondern zugleich auch die unlautere Faxwerbung unterbunden, da mit der Werbung keine Einnahmen mehr erzielt werden könnten.
Das LG Köln stellt in seiner Begründung fest: "Sinn dieser Vorschrift ist es gerade, den Verbraucher nicht auf das - oft aussichtslose - Vorgehen gegen denjenigen Unternehmer zu verweisen, der die überlassene Rufnummer als Endkunde nutzt, sondern Ansprüche direkt gegen jeden zu begründen, der den Rechtsverstoß durch Überlassung der Rufnummer ermöglicht hat und durch deren Sperrung auch beenden kann."
Verbraucher, die sich gegen unverlangte Werbung mit Verwendung einer 0190er- oder 0900er-Nummer wehren wollen, sollten den zuständigen Netzbetreiber auffordern, unverzüglich geeignete Maßnahmen zu ergreifen. Der zuständige Netzbetreiber kann über eine Suchmaschine der Regulierungsbehörde für Telekommunikation und Post durch Eingabe der Faxnummer ermittelt werden. Unterstützung bei der Durchsetzung der Interessen bieten auch die örtlichen Verbraucherzentralen.
"Dadurch können wir künftig hoffentlich viel wirkungsvoller gegen die Werbefax-Plage vorgehen", so Patrick von Braunmühl, Fachbereichsleiter des vzbv. Bisher scheiterten Unterlassungsansprüche gegen die Verursacher vor allem daran, dass die Verantwortlichen nicht ermittelt werden konnten.
Der vzbv fordert die Netzbetreiber auf, bei der Weitergabe von Mehrwertdienstnummern die Nutzer stärker unter die Lupe zu nehmen und - wie gesetzlich vorgeschrieben – bei Missbrauch unverzüglich geeignete Maßnahmen zu ergreifen, insbesondere die Nummer zu sperren. Dadurch werde nicht nur deren Verwendung, sondern zugleich auch die unlautere Faxwerbung unterbunden, da mit der Werbung keine Einnahmen mehr erzielt werden könnten.
Das LG Köln stellt in seiner Begründung fest: "Sinn dieser Vorschrift ist es gerade, den Verbraucher nicht auf das - oft aussichtslose - Vorgehen gegen denjenigen Unternehmer zu verweisen, der die überlassene Rufnummer als Endkunde nutzt, sondern Ansprüche direkt gegen jeden zu begründen, der den Rechtsverstoß durch Überlassung der Rufnummer ermöglicht hat und durch deren Sperrung auch beenden kann."
Verbraucher, die sich gegen unverlangte Werbung mit Verwendung einer 0190er- oder 0900er-Nummer wehren wollen, sollten den zuständigen Netzbetreiber auffordern, unverzüglich geeignete Maßnahmen zu ergreifen. Der zuständige Netzbetreiber kann über eine Suchmaschine der Regulierungsbehörde für Telekommunikation und Post durch Eingabe der Faxnummer ermittelt werden. Unterstützung bei der Durchsetzung der Interessen bieten auch die örtlichen Verbraucherzentralen.



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