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TK-Unternehmen verstoßen gegen Datenschutz
Im Rahmen einer Prüfung von 26 Telekommunikationsunternehmen hat der Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit festgestellt, dass wichtige Vorgaben des Bundesdatenschutzgesetzes beim Umgang mit Kunden vor Vertragsabschluss nicht immer eingehalten werden. Bei allen Unternehmen werden Verträge nur abgeschlossen, nachdem bei Auskunfteien Auskünfte über die Antragsteller eingeholt wurden.
In vielen Fällen handelt es sich dabei um so genannte Score-Werte, die über das individuelle Risiko Auskunft geben sollen, auch wenn der Betroffene sich bisher stets vertragstreu verhalten hat. Über dieses Verfahren werden die Betroffenen in vielen Fällen nur unzureichend informiert. Die von Auskunfteien übermittelten Daten über Antragsteller werden bei den Telekommunikationsunternehmen zudem häufig viel zu lange, teilweise über Jahre, gespeichert.
Mangelhaft ist bei vielen Unternehmen auch die Auskunftspraxis gegenüber den Antragstellern. Die Betroffenen erhalten viel zu häufig nur wenig aussagekräftige Standardablehnungen oder werden an Dritte verwiesen, um eine Erklärung für ihre vermeintlich schlechte Bonität zu erhalten. Dies widerspricht § 34 BDSG, wonach die Unternehmen den Betroffenen umfassend über die Daten Auskunft zu erteilen haben, die zu ihrer Person gespeichert sind.
In vielen Fällen handelt es sich dabei um so genannte Score-Werte, die über das individuelle Risiko Auskunft geben sollen, auch wenn der Betroffene sich bisher stets vertragstreu verhalten hat. Über dieses Verfahren werden die Betroffenen in vielen Fällen nur unzureichend informiert. Die von Auskunfteien übermittelten Daten über Antragsteller werden bei den Telekommunikationsunternehmen zudem häufig viel zu lange, teilweise über Jahre, gespeichert.
Mangelhaft ist bei vielen Unternehmen auch die Auskunftspraxis gegenüber den Antragstellern. Die Betroffenen erhalten viel zu häufig nur wenig aussagekräftige Standardablehnungen oder werden an Dritte verwiesen, um eine Erklärung für ihre vermeintlich schlechte Bonität zu erhalten. Dies widerspricht § 34 BDSG, wonach die Unternehmen den Betroffenen umfassend über die Daten Auskunft zu erteilen haben, die zu ihrer Person gespeichert sind.



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