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Urteil: Keine unberechtigten DSL-Sperren

18.12.2009 von

Gibt es Probleme mit dem DSL-Zugang, sollte man die Service-Hotline des Anbieters kontaktierenEinem Urteil des Amtsgerichts Rendsburg zufolge macht sich ein DSL-Anbieter unter Umständen schadenersatzpflichtig, wenn er den DSL-Zugang eines Kunden sperrt. Doch auch dem Kunden obliegen gewisse Sorgfaltspflichten.

Wie das Business-Portal suedbaden.business-on.de berichtet, hatte der Kunde seinen DSL-Vertrag ganz regulär zum Ende der Mindestlaufzeit gekündigt, der Anbieter hatte den Zugang aber aus Versehen sofort gesperrt.

Der Kunde versuchte vier Stunden lang vergeblich, den Fehler selbst zu beheben, und stellte diesen Betrag dem Provider in Rechnung. Ein Anruf des Kunden bei der Kunden-Hotline des DSL-Anbieters erfolgte nicht.

Nach Ansicht der Rendsburger Richter hätte er ab die Hotline kontaktieren müssen, anstatt selbst auf Fehlersuche zu gehen. Damit habe er seine Schadensminderungspflicht verletzt. Aus diesem Grund bekommt der DSL-Kunde die vier Stunden Arbeit nicht erstattet.

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