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VZBV: Telekommunikations-Firmen verlangen zu hohe Gebühren

15.08.2012 von

VZBVViele Telekommunikations-Firmen verlangen von ihren Kunden zu hohe Gebühren für Rücklastschriften und Mahnungen.

Auch Restguthaben aus einem Prepaid-Vertrag zahlen manche nicht oder nur gegen Zusatzentgelt aus. Zu diesem Ergebnis kommen der Verbraucherzentrale Bundesverband (VZBV) und die Verbraucherzentrale Berlin nach einer Prüfung zahlreicher Verträge.

„Es zeigt sich immer wieder, dass Unternehmen rechtswidrige Geschäftspraktiken erst dann ändern, wenn sie juristisch dazu gezwungen werden“, so Helke Heidemann-Peuser, Referatsleiterin Kollektiver Rechtsschutz beim VZBV. Nach zwei richtungsweisenden Urteilen für die Telekommunikations-Branche untersuchten die VZBV-Juristen, wie andere Anbieter die Rechtsprechung zur fairen Kostengestaltung umsetzen.

So hatte der Bundesgerichtshof bereits am 9. Juni 2011 entschieden, dass ein nicht verbrauchtes Guthaben nach Vertragsende ausgezahlt werden muss. Dieser Fall tritt z.B. ein, wenn ein Handy-Nutzer seinen Prepaid-Vertrag kündigt und noch Guthaben auf der Prepaid-Karte hat. Das Schleswig-Holsteinische Oberlandesgericht hatte am 27. März 2012 zudem entschieden, dass für die Auszahlung keine Gebühr verlangt werden darf.

Laut Gericht stellt die Auszahlung des Prepaid-Guthabens keine echte Leistung dar, weil der Kunde ohnehin Anspruch darauf habe. Viele Telekommunikations-Anbieter halten sich aber laut VZBV nicht an diese Urteile und greifen bei den Verbrauchern weiterhin tief in die Tasche. So machten manche Unternehmen die Auszahlung von einem Mindestbetrag abhängig oder verlangten hierfür ein Bearbeitungsentgelt von bis zu sechs Euro.

Einige Telekommunikations-Firmen behalten sich laut VZBV vertraglich vor, pro Mahnung bis zu 15 Euro zu kassieren. Zum Teil sollten die Kunden sogar eine Mahngebühr zahlen, ohne überhaupt mit ihrer Zahlung im Verzug zu sein. Auch die Rückgabe einer Lastschrift wegen eines ungedeckten Kontos sollten Kunden nach Aussagen der Verbraucherschützer mit bis zu 20,95 Euro büßen. Dabei hatte das Schleswig-Holsteinische OLG Mahngebühren in Höhe von 9,95 Euro sowie Rücklastschriftgebühren in Höhe von 19,95 Euro für unzulässig erklärt, weil diese den zu erwartenden Schaden weit übersteigen würden.

Bisher haben 17 Telekommunikations-Firmen eine Unterlassungserklärung abgegeben und ihre Vertragsbedingungen geändert. Darüber hinaus reichten die Verbraucherzentralen bislang in fünf Fällen Klage ein.

 

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