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Was ist neu beim Urheberrecht?


Das droht den Schwarzkopierern

Welche Strafen hat der Kopierer zu erwarten? Grundsätzlich kann dem Computerbesitzer, der sich gelegentlich einen Film oder seine Lieblingsmusik kopiert, nicht viel passieren. Staatsanwaltschaften neigen dazu, solche Fälle wegen Geringfügigkeit nicht zu verfolgen. Anders sieht die Sache beim Anbieten von kopiertem Material im Internet aus.

Das gilt in besonderer Weise für die Teilnehmer bei Tauschbörsen. Wer sich nicht vom Besuch einer Tauschbörse abhalten lassen will, der sollte eine Vorsichtsmaßnahme treffen. Ordner, in denen sich urheberrechtlich geschütztes Material befindet, sollten nicht für den Zugriff anderer Tauschbörsenteilnehmer freigegeben sein, warnt Rechtsanwalt Nardone. Sonst kommen die Datenmengen, die ein Staatsanwalt als strafrechtlich relevant ansieht, möglicherweise doch noch zusammen.

Anders sieht es mit zivilrechtlichen Folgen aus. Erfahren die Musikkonzerne von Verstößen gegen das Urheberrecht, so muss der Betroffene auf jeden Fall mit einer kostenpflichtigen Abmahnung rechnen. Dabei geht es schnell um bedeutende Beträge. Das Landgericht Köln hat nach Angaben von Rechtsanwalt Nardone den Wert eines Musikstücks auf 10.000 Euro beziffert. Wer also urheberrechtlich geschütztes Material anbietet, muss nach Erfahrungen von Anwalt Nardone mit einer Schadenersatzklage in Höhe von 5.000 Euro plus Anwaltskosten rechnen.

Wer das Musikstück oder den Film nur downloadet, hat hingegen gute Chancen, auch zivilrechtlich nicht belangt zu werden. Beim Download eines Musikstückes entsteht der Musikindustrie lediglich ein Schaden in Höhe von einem legalen Download: 90 Cent. Solange es nicht um Tausende von Musikstücken geht, wird sich hier der Aufwand für einen Rechtsstreit kaum lohnen.

Dennoch bleibt der Rat: Gerade mit dem neuen Gesetz ist das Herunterladen oder Kopieren von unrechtmäßig kopierten Dateien zu einem Glücksspiel im rechtswidrigen Raum geworden - mit unabsehbaren Folgen. Wer nichts riskieren will, sollte Musik und Filme nur von lizenzierten - leider in der Regel kostenpflichtigen - Stellen herunterladen und selbstkopierte Dateien nicht zu großzügig verteilen. Dem Schwager eine Kopie zu schenken, das wird sicher keinen Richter stören, meint Rechtsanwalt Sebastian Nardone, "aber schon beim Arbeitskollegen ist das etwas anderes".


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