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BGH hält Lastschriftverfahren in Teilen für rechtswidrig

26.02.2003 von
Mobilfunk-Anbieter dürfen ihre Kunden nur unter bestimmten Voraussetzungen zur Zahlung der Gebühren per Lastschriftverfahren zwingen. Das entschied der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe. Der Bundesverband der Verbraucherschutzzentralen hatte gegen entsprechende Klauseln in den Verträgen der Mobilfunkanbieter geklagt.

Dem Urteil zu folge muss sichergestellt sein, dass zwischen Rechnungszugang und dem Einzug des Geldes mindestens fünf Werktage liegen. Der BGH verbot der Telekom-Tochter T-Mobile die Verwendung einer Klausel ihrer Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Sie verpflichtete Kunden des "TellyLocal"-Tarifes zwingend zur Teilnahme am Lastschriftverfahren und erlaubte den Einzug des Betrages ohne nähere Angaben sofort bei Fälligkeit. Das Gericht verbot zudem eine Klausel, die T-Mobile die Überprüfung der EC- oder Kreditkarten der Kunden ermöglichte.

Der Telefon-Kunde müsse ausreichend Zeit haben, die Rechnung zu prüfen und gegebenenfalls sein Girokonto auszugleichen, heißt es in dem Urteil. Zwar habe eine Einzugsermächtigung für beide Seiten auch praktische Vorteile. Für den Kunden überwögen jedoch die Nachteile. Nach der derzeitigen Vertragsgestaltung sei für ihn weder der genaue Zeitpunkt der Abrechnung noch der Abbuchung zu ermitteln. Sein Konto müsse daher ständig mit größeren Beträgen gedeckt sein, hieß es.

T-Mobile hatte seine Kunden außerdem verpflichtet, ihre Hausbank von der Schweigepflicht zu entbinden. Neben der Bonität konnte T-Mobile damit auch überprüfen, ob die auf dem Antragsformular gemachten Angaben des Kunden über seine EC- oder Kreditkarte stimmten. Dies sei unnötig, befanden die Richter. Zwar müsse der Telekommunikationsanbieter die Bonität der Kunden über die Kreditauskunft der Schufa oder die Hausbank überprüfen können, der Sinn dieser Klausel sei aber unklar. Dazu reichten auch die geforderten Angaben zum Personalausweis oder Reisepass. (sl)

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