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Dialer-Opfer haben gute Chancen vor Gericht
Verbraucher, die sich weigern, unberechtigte "Dialer"-Forderungen zu bezahlen, haben vor Gericht immer bessere Chancen. Darauf weist die Verbraucherzentrale Hamburg hin. So wies das Amtsgericht Hamburg-Altona (Urt. v. 2.8.2003, 316 C 354/03) die Klage einer ursprünglich von Talkline GmbH & Co. KG geltend gemachten Forderung ab, die diese an die Klägerin, ein Inkassoinstitut, abgetreten hatte.
Für vier angeblich hergestellte Telefonverbindungen hatte Talkline 158,02 Euro gefordert. Die Kundin verweigerte die Zahlung, das Inkassoinstitut zog vor Gericht. Das meinte: Die Klägerin sei "darlegungs- und beweispflichtig dafür, dass die Kundin die abgerechneten Leistungen tatsächlich in Anspruch genommen habe". Weiter heißt es, dass man "nach der allgemeinen Lebenserfahrung ... nicht davon ausgehen ...könne, dass die aufgezeichneten Gebühreneinheiten vom jeweiligen Telefonkunden ausgelöst wurden."... "Angesichts des in letzter Zeit vermehrt auftretenden Missbrauchs von 0190-Nummern und insbesondere von so genannten "Dialern", ... kann nicht ohne weiteres davon ausgegangen werden, dass die Verbindung im Einverständnis des Nutzers durch Betätigen eines entsprechenden Bestätigungsfeldes... ...erteilt worden ist."
Zu dem gleichen Ergebnis kommt das Amtsgericht Norderstedt (Urt. v. 1.10. 2003, 42 C 119/03). Auch hier ging es ursprünglich um eine Forderung der Talkline GmbH & Co. in Höhe von 171,13 Euro, die an das Inkassoinstitut "intrum justitia" abgetreten und von dieser eingeklagt worden war. "Die Klägerin trägt lediglich unter Vorlage einer so genannten Einzelverbindungsübersicht vor, dass der Beklagte ... Dienste des Anbieters IBS AG und Teleteamwork ASP in Anspruch genommen habe. Es fehlt jeder Vortrag dazu, welcher Dienst konkret beansprucht wurde..." so das Gericht. "Hiermit kommt die Klägerin ihrer Darlegungspflicht nicht in dem zu fordernden Umfang nach."
Ebenso entschied das AG Hamburg St. Georg (Urt. v. 29.10.2003, 915 C 263/03) (ursprüngliche Forderung in Höhe von € 1.242,36 von Talkline, abgetreten an "intrum justitia"):" ... auch die floskelartigen Verweise der Klägerin auf eine angebliche Selbstkontrolle der Mehrwertdiensteanbieter sind in diesem Zusammenhang völlig unzureichend ... Auch ist nicht einzusehen, warum ein Internetnutzer verpflichtet sein sollte, sich gegen missbräuchliche Geschäftspraktiken zu schützen."
Für vier angeblich hergestellte Telefonverbindungen hatte Talkline 158,02 Euro gefordert. Die Kundin verweigerte die Zahlung, das Inkassoinstitut zog vor Gericht. Das meinte: Die Klägerin sei "darlegungs- und beweispflichtig dafür, dass die Kundin die abgerechneten Leistungen tatsächlich in Anspruch genommen habe". Weiter heißt es, dass man "nach der allgemeinen Lebenserfahrung ... nicht davon ausgehen ...könne, dass die aufgezeichneten Gebühreneinheiten vom jeweiligen Telefonkunden ausgelöst wurden."... "Angesichts des in letzter Zeit vermehrt auftretenden Missbrauchs von 0190-Nummern und insbesondere von so genannten "Dialern", ... kann nicht ohne weiteres davon ausgegangen werden, dass die Verbindung im Einverständnis des Nutzers durch Betätigen eines entsprechenden Bestätigungsfeldes... ...erteilt worden ist."
Zu dem gleichen Ergebnis kommt das Amtsgericht Norderstedt (Urt. v. 1.10. 2003, 42 C 119/03). Auch hier ging es ursprünglich um eine Forderung der Talkline GmbH & Co. in Höhe von 171,13 Euro, die an das Inkassoinstitut "intrum justitia" abgetreten und von dieser eingeklagt worden war. "Die Klägerin trägt lediglich unter Vorlage einer so genannten Einzelverbindungsübersicht vor, dass der Beklagte ... Dienste des Anbieters IBS AG und Teleteamwork ASP in Anspruch genommen habe. Es fehlt jeder Vortrag dazu, welcher Dienst konkret beansprucht wurde..." so das Gericht. "Hiermit kommt die Klägerin ihrer Darlegungspflicht nicht in dem zu fordernden Umfang nach."
Ebenso entschied das AG Hamburg St. Georg (Urt. v. 29.10.2003, 915 C 263/03) (ursprüngliche Forderung in Höhe von € 1.242,36 von Talkline, abgetreten an "intrum justitia"):" ... auch die floskelartigen Verweise der Klägerin auf eine angebliche Selbstkontrolle der Mehrwertdiensteanbieter sind in diesem Zusammenhang völlig unzureichend ... Auch ist nicht einzusehen, warum ein Internetnutzer verpflichtet sein sollte, sich gegen missbräuchliche Geschäftspraktiken zu schützen."




