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Verwaltungsgericht fordert Angebot für Wiederverkäufer
Das Bundesverwaltungsgericht hat die Deutsche Telekom dazu verpflichtet, anderen Anbieter von Telekommunikationsdienstleistungen ein der Nachfrage entsprechendes Angebot über Anschlüsse sowie Verbindungsminuten für Sprachkommunikation und Datendienstleistungen zu unterbreiten. Auf Grundlage der Angebote können die Wettbewerber eigene Produkte gestalten und diese im eigenen Namen und auf eigene Rechnung ihren Endkunden anbieten (so genanntes "Resale").
Die Telekom hatte sich dagegen geweigert, da sie nach ihrer Ansicht nicht dazu verpflichtet sei, anderen Anbietern Zugang zu ihren Leistungen zu gewähren, wenn der nachfragende Wettbewerber auf Alternativen verwiesen werden könne.
Das Bundesverwaltungsgericht ist dieser Rechtsauffassung nicht gefolgt. Zur Begründung sagte das Gericht, dass nach dem Telekommunikationsgesetz die Telekom als Markt beherrschendes Unternehmen Zugang zu "wesentlichen" Leistungen ermöglichen muss. "Wesentlich" sind regelmäßig solche Leistungen, ohne die Telekommunikationsdienstleistungen, für die die Leistungen nachgefragt werden, objektiv nicht erbracht werden können. Darauf, ob der nachfragende Wettbewerber auf Alternativen zurückgreifen oder er die Leistung selbst herstellen kann, kommt es nicht notwendig an. (BVerwG 6 C 20.02)
Die Telekom hatte sich dagegen geweigert, da sie nach ihrer Ansicht nicht dazu verpflichtet sei, anderen Anbietern Zugang zu ihren Leistungen zu gewähren, wenn der nachfragende Wettbewerber auf Alternativen verwiesen werden könne.
Das Bundesverwaltungsgericht ist dieser Rechtsauffassung nicht gefolgt. Zur Begründung sagte das Gericht, dass nach dem Telekommunikationsgesetz die Telekom als Markt beherrschendes Unternehmen Zugang zu "wesentlichen" Leistungen ermöglichen muss. "Wesentlich" sind regelmäßig solche Leistungen, ohne die Telekommunikationsdienstleistungen, für die die Leistungen nachgefragt werden, objektiv nicht erbracht werden können. Darauf, ob der nachfragende Wettbewerber auf Alternativen zurückgreifen oder er die Leistung selbst herstellen kann, kommt es nicht notwendig an. (BVerwG 6 C 20.02)



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