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Zukunft des Call by Call über 0190er-Nummern ungewiss
Das Verwaltungsgericht Köln hat mit einem heute bekannt gegebenen Beschluss vom 17.12.2003 einen gegen die Änderung der Zuteilungsbedingungen für (0)190er und (0)900er Rufnummern gerichteten Antrag im vorläufigen Rechtsschutzverfahren abgelehnt.
Die Regulierungsbehörde für Telekommunikation und Post hat mit Amtsblattverfügungen vom 05.11.2003 die Zuteilungsbedingungen für 0190er und 0900er-Rufnummern geändert. Danach ist u.a. das Anbieten von Call by Call-Diensten unzulässig. Dies sollte auch bereits zugeteilte Rufnummernblöcke betreffen und am 26.11.2003 in Kraft treten. Hiergegen haben drei Anbieter solcher Dienste um einstweiligen Rechtsschutz beim Verwaltungsgericht Köln nachgesucht.
Das Gericht hat den ersten dieser Anträge nun aus verfahrensrechtlichen Gründen abgelehnt. Zur Begründung führte es aus, dass die Amtsblattverfügungen keine Verwaltungsakte seien, die bereits unmittelbar in die Rechte der Antragstellerin eingriffen. Deren Rufnummernzuteilung sei dadurch bisher nicht wirksam geändert worden; hierfür bedürfe es noch einer Änderung der bereits ergangenen Zuteilungsbescheide. Sollte diese erfolgen, könne die Antragstellerin erneut um einstweiligen Rechtsschutz nachsuchen. Eine inhaltliche Prüfung der Maßnahme der Regulierungsbehörde hat das Gericht deshalb im vorliegenden Verfahren noch nicht vornehmen können. Az.: 11 L 2782/03
Die Regulierungsbehörde für Telekommunikation und Post hat mit Amtsblattverfügungen vom 05.11.2003 die Zuteilungsbedingungen für 0190er und 0900er-Rufnummern geändert. Danach ist u.a. das Anbieten von Call by Call-Diensten unzulässig. Dies sollte auch bereits zugeteilte Rufnummernblöcke betreffen und am 26.11.2003 in Kraft treten. Hiergegen haben drei Anbieter solcher Dienste um einstweiligen Rechtsschutz beim Verwaltungsgericht Köln nachgesucht.
Das Gericht hat den ersten dieser Anträge nun aus verfahrensrechtlichen Gründen abgelehnt. Zur Begründung führte es aus, dass die Amtsblattverfügungen keine Verwaltungsakte seien, die bereits unmittelbar in die Rechte der Antragstellerin eingriffen. Deren Rufnummernzuteilung sei dadurch bisher nicht wirksam geändert worden; hierfür bedürfe es noch einer Änderung der bereits ergangenen Zuteilungsbescheide. Sollte diese erfolgen, könne die Antragstellerin erneut um einstweiligen Rechtsschutz nachsuchen. Eine inhaltliche Prüfung der Maßnahme der Regulierungsbehörde hat das Gericht deshalb im vorliegenden Verfahren noch nicht vornehmen können. Az.: 11 L 2782/03



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