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BGH-Urteil: Telekom hat möglicherweise überhöhte Tarife beantragt

10.02.2004 von
Die Deutsche Telekom hat als marktbeherrschendes Unternehmen möglicherweise ihre Marktmacht missbraucht und in der Zeit vom 9. Dezember 1996 bis zum 31. März 1999 überhöhte Tarife für Wiederverkäufer verlangt. Dies geht aus einem Urteil des Bundesgerichtshofs hervor (KZR 6/02 und KZR 7/02).

Die Klägerin verlangt von der Deutschen Telekom im Wege des Schadensersatzes die Rückzahlung von Entgelten in Höhe von ca. 30 Millionen Euro, die sie in der Zeit vom 9. Dezember 1996 bis zum 31. März 1999 für Verbindungen zwischen dem öffentlichen Netz der Deutschen Telekom AG und eigenen Telekommunikationsnetzen gezahlt hat.

Die Parteien streiten darüber, ob die Telekom für diese Verbindungen Entgelte nach den Endverbraucher-Tarifen "AGB-Standard" und "Dial & Benefit" verlangen durfte. Die Klägerin ist der Auffassung, die Beklagte habe als marktbeherrschendes Unternehmen ihre Marktmacht missbraucht, indem sie ihr als Wiederverkäuferin von Telekommunikationsdienstleistungen Endverbraucher-Tarife berechnet habe.

Die Telekom meint demgegenüber, dass sie ausschließlich Entgelte nach den hierfür genehmigten Tarifen "AGB-Standard" und "Dial & Benefit" habe berechnen dürfen.

Das Berufungsgericht hat die Klage mit der Begründung abgewiesen, der Missbrauch einer marktbeherrschenden Stellung komme nicht in Betracht, da die Beklagte an die vom Bundesministerium für Post und Telekommunikation genehmigten Tarife gebunden gewesen sei. Auf die Revision der Klägerin hat der Bundesgerichtshof das Berufungsurteil aufgehoben und den Rechtsstreit an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Der Kartellsenat hat es für bedenklich gehalten, dass das Berufungsgericht nur das Verhalten der Beklagten nach Genehmigung der von ihr verlangten Tarife in den Blick genommen hat. Es ist jedoch möglich, dass die Telekom einen Tarif zur Genehmigung vorgelegt hatte, mit dem es seine marktbeherrschende Stellung missbrauchte.

Im Streitfall konnte sich die Beklagte aber bereits aus einem anderen Grund nicht auf die Entgeltgenehmigungen für die Tarife "AGB-Standard" und "Dial & Benefit" berufen. Da es sich nämlich bei der Klägerin selbst um einen Anbieter von Telekommunikationsdienstleistungen handelt, sind nach Auffassung des Bundesgerichtshofs die Tarife "AGB-Standard" und "Dial & Benefit" nicht anwendbar. Die Telekom hätte mehr nur Entgelte für die Gewährung eines besonderen Netzzugangs verlangen dürfen, die von der Regulierungsbehörde für Telekommunikation und Post hätten genehmigt werden müssen.

Der Bundesgerichtshof hat daher dem Berufungsgericht aufgetragen festzustellen, welche Entgelte die Telekom für die Inanspruchnahme des besonderen Netzzugangs höchstens hätte fordern dürfen.
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