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0190er-Faxwerbung: Gerichtsurteil schwächt Verbraucherschutz
Verbraucher sind nach wie vor nicht ausreichend gegen unlautere Faxwerbung geschützt. Dies bestätigt ein Urteil des Oberlandesgerichts Köln vom 05.03.2004 (Az.: 6 U 141/03). Demnach ist der jeweilige Netzbetreiber nur dann zum Einschreiten verpflichtet, wenn er von den Rechtsverstößen mit 0190er- oder 0900-Nummern eine "gesicherte Kenntnis " hat. Hinweise von Verbraucherverbänden an die Netzbetreiber würden dafür nicht ausreichen.
Daher sieht der Verbraucherverband bei der anstehenden Novellierung des Telekommunikationsgesetz erheblichen Nachbesserungsbedarf. Der Verband fordert unter anderem die Einführung von Bußgeldern im Fall unlauterer Telefaxwerbung und eine ausdrückliche Verantwortlichkeit der Netzbetreiber
Die "gesicherte Kenntnis" von der missbräuchlichen Verwendung einer Mehrwertdiensterufnummer muss nach Meinung der Verbraucherschützer bereits dann vorliegen, wenn der Netzbetreiber von mindestens zwei Fällen mit identischer Rufnummer erfahren hat. Bei erneutem Verstoß oder schwerwiegenden Missbräuchen soll die betreffende Nummer sofort gesperrt werden.
Daher sieht der Verbraucherverband bei der anstehenden Novellierung des Telekommunikationsgesetz erheblichen Nachbesserungsbedarf. Der Verband fordert unter anderem die Einführung von Bußgeldern im Fall unlauterer Telefaxwerbung und eine ausdrückliche Verantwortlichkeit der Netzbetreiber
Die "gesicherte Kenntnis" von der missbräuchlichen Verwendung einer Mehrwertdiensterufnummer muss nach Meinung der Verbraucherschützer bereits dann vorliegen, wenn der Netzbetreiber von mindestens zwei Fällen mit identischer Rufnummer erfahren hat. Bei erneutem Verstoß oder schwerwiegenden Missbräuchen soll die betreffende Nummer sofort gesperrt werden.




