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VATM kritisiert Genehmigung des 12 Cent-Optionstarifs
Mit scharfer Kritik reagiert der Verband der Anbieter von Telekommunikations- und Mehrwertdiensten (VATM) auf die Entscheidung der Regulierungsbehörde, den Antrag der Deutschen Telekom zum 12 Cent-Optionstarif „enjoy“ zu genehmigen. Nach neuen Erkenntnissen der Behörde besteht eine Wettbewerbsgefährdung im Zuge der Erhöhung der zusätzlichen Grundgebühr sowie der stündlichen Tarife nicht mehr.
Der neue Tarifantrag – gegenüber dem alten nur unwesentlich erhöht – kann nach wie vor kundenfreundlichen Angeboten der Wettbewerber im Bereich Call-by-Call und Preselection die wirtschaftliche Grundlage komplett entziehen. Genau dies hatte die Regulierungsbehörde noch beim alten Tarifantrag befürchtet und daher seine Genehmigung versagt. Für Unternehmen, die im Rahmen dieser Angebote keine Rechnung stellen und keine Grundgebühr erheben, ist der neue enjoy-Tarif nach wie vor nicht nachbildbar.
„Es ist völlig unverständlich, warum der Regulierer nun plötzlich eine Nachbildbarkeit annimmt,“ kritisiert Jürgen Grützner, Geschäftsführer des VATM. „Nach wie vor drohen erhebliche Wettbewerbsverzerrungen auch bei Komplettangeboten der City- und Regio-Carrier im Ortsnetz. Der Regulierer ist in letzter Sekunde eingeknickt und hat es nicht geschafft, ein deutliches Signal gegen ein weiteres Ausufern von Bündeltarifen der Deutschen Telekom zu setzen.“
Eine reine Kostenprüfung, wie sie die Regulierungsbehörde vorgenommen hat, greift bei der wettbewerbsrechtlichen Beurteilung von Bündeltarifen zu kurz. Der Regulierer hätte vielmehr die wettbewerbsschädlichen Sogwirkungen der verschiedenen Optionsangebote der Telekom in ihrer Gesamtheit berücksichtigen müssen – dies hatte das am Verfahren beteiligte Bundeskartellamt beim nicht genehmigten Vorgänger-Tarif „10 Cent“ vehement gefordert. Nur im Wege einer Gesamtbetrachtung kann der Grad der ausgehenden Wettbewerbsbeeinträchtigung verlässlich beurteilt werden.
Das TKG hat Preselection und Call-by-Call als wesentliche Wettbewerbsmöglichkeiten alternativer Anbieter gesetzlich verankert und schützt sie als Geschäftsmodelle. Bei einer zunehmenden Ausweitung von Optionsangeboten der Telekom sind sie im Bestand gefährdet. Kunden, die sich für Optionstarife wie den enjoy-Tarif entschieden haben, nehmen das Angebot auch verstärkt in Anspruch in der Annahme, die höheren monatlichen Ausgaben durch eine erhöhte Nutzung kompensieren zu können. Auf diese Weise werden Verbindungsleistungen der Wettberber in wesentlich geringerem Umfang genutzt.
Experten wie Monopolkommission, Bundeskartellamt und der BGH haben bereits in aller Deutlichkeit auf die wettbewerbsschädliche Wirkung dieser Tarife hingewiesen. Auch von europäischer Seite mehren sich die Bedenken gegen die ausufernde Genehmigung von Bündelprodukten. Die European Regulators Group (ERG) hat die Kopplung von Produkten marktbeherrschender Unternehmen als „Standard Competition Problem“ erkannt. Präsident Matthias Kurth - selbst Mitglied in diesem Gremium - hat als oberster Repräsentant der Behörde entsprechende Regulierungsmaßnahmen empfohlen.
Der neue Tarifantrag – gegenüber dem alten nur unwesentlich erhöht – kann nach wie vor kundenfreundlichen Angeboten der Wettbewerber im Bereich Call-by-Call und Preselection die wirtschaftliche Grundlage komplett entziehen. Genau dies hatte die Regulierungsbehörde noch beim alten Tarifantrag befürchtet und daher seine Genehmigung versagt. Für Unternehmen, die im Rahmen dieser Angebote keine Rechnung stellen und keine Grundgebühr erheben, ist der neue enjoy-Tarif nach wie vor nicht nachbildbar.
„Es ist völlig unverständlich, warum der Regulierer nun plötzlich eine Nachbildbarkeit annimmt,“ kritisiert Jürgen Grützner, Geschäftsführer des VATM. „Nach wie vor drohen erhebliche Wettbewerbsverzerrungen auch bei Komplettangeboten der City- und Regio-Carrier im Ortsnetz. Der Regulierer ist in letzter Sekunde eingeknickt und hat es nicht geschafft, ein deutliches Signal gegen ein weiteres Ausufern von Bündeltarifen der Deutschen Telekom zu setzen.“
Eine reine Kostenprüfung, wie sie die Regulierungsbehörde vorgenommen hat, greift bei der wettbewerbsrechtlichen Beurteilung von Bündeltarifen zu kurz. Der Regulierer hätte vielmehr die wettbewerbsschädlichen Sogwirkungen der verschiedenen Optionsangebote der Telekom in ihrer Gesamtheit berücksichtigen müssen – dies hatte das am Verfahren beteiligte Bundeskartellamt beim nicht genehmigten Vorgänger-Tarif „10 Cent“ vehement gefordert. Nur im Wege einer Gesamtbetrachtung kann der Grad der ausgehenden Wettbewerbsbeeinträchtigung verlässlich beurteilt werden.
Das TKG hat Preselection und Call-by-Call als wesentliche Wettbewerbsmöglichkeiten alternativer Anbieter gesetzlich verankert und schützt sie als Geschäftsmodelle. Bei einer zunehmenden Ausweitung von Optionsangeboten der Telekom sind sie im Bestand gefährdet. Kunden, die sich für Optionstarife wie den enjoy-Tarif entschieden haben, nehmen das Angebot auch verstärkt in Anspruch in der Annahme, die höheren monatlichen Ausgaben durch eine erhöhte Nutzung kompensieren zu können. Auf diese Weise werden Verbindungsleistungen der Wettberber in wesentlich geringerem Umfang genutzt.
Experten wie Monopolkommission, Bundeskartellamt und der BGH haben bereits in aller Deutlichkeit auf die wettbewerbsschädliche Wirkung dieser Tarife hingewiesen. Auch von europäischer Seite mehren sich die Bedenken gegen die ausufernde Genehmigung von Bündelprodukten. Die European Regulators Group (ERG) hat die Kopplung von Produkten marktbeherrschender Unternehmen als „Standard Competition Problem“ erkannt. Präsident Matthias Kurth - selbst Mitglied in diesem Gremium - hat als oberster Repräsentant der Behörde entsprechende Regulierungsmaßnahmen empfohlen.