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Pornografische Seiten ohne Zugriffsschutz für Minderjährige strafbar
Der 4. und der 5. Strafsenat des Kammergerichts Berlin haben mit zwei Gerichtsurteilen (Ss 295/04 (113/04) und 1 Ss 436/03 (4/04)) entschieden, dass Internetseiten mit pornografischen Darstellungen vor dem Zugriff von Minderjährigen effektiv gesperrt werden müssen. Im Rahmen von Ermittlungen waren die Strafverfolgungsbehörden auf Betreiber von Internetseiten mit pornografischen Inhalten gestoßen, die ihre Seiten vor dem Zugriff von Minderjährigen nur dadurch sicherten, dass die Personalausweisnummer einer beliebigen erwachsenen Person eingegeben werden musste.
Betreiber einer solchen Seite machen sich grundsätzlich wegen „Verbreitens pornografischer Schriften“, hierzu zählen auch Bilder, strafbar (§ 184 Strafgesetzbuch), wenn nachweislich vorsätzlich gehandelt wird. Soweit die Tat fahrlässig begangen wird, stellt dies eine Ordnungswidrigkeit dar (§ 24 des Jugendmedienschutz-Staatsvertrages), die mit einer Geldbuße bis zu 250.000 € geahndet werden kann.
Betreiber einer solchen Seite machen sich grundsätzlich wegen „Verbreitens pornografischer Schriften“, hierzu zählen auch Bilder, strafbar (§ 184 Strafgesetzbuch), wenn nachweislich vorsätzlich gehandelt wird. Soweit die Tat fahrlässig begangen wird, stellt dies eine Ordnungswidrigkeit dar (§ 24 des Jugendmedienschutz-Staatsvertrages), die mit einer Geldbuße bis zu 250.000 € geahndet werden kann.




