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RegTP verlängert Nutzungsmöglichkeit für T-Net vor Ort

24.05.2005 von
Die Regulierungsbehörde für Telekommunikation und Post (Reg TP) hat heute entschieden, dass bei dem Dienst „T-Net vor Ort“ der Deutschen Telekom AG (DT AG) und bei vergleichbaren Diensten anderer Anbieter unter Missachtung des Ortsnetzbezugs genutzte Ortsnetzrufnummern erst zum 1. Februar 2007 abgeschaltet werden müssen. Ursprünglich sollten diese Dienste zum 1. August 2005 abgeschaltet werden.

Die Fristverlängerung erfolgt, weil viele Kunden erst kürzlich von ihrem Anbieter über die Anordnung der Reg TP und den Termin der Abschaltung informiert wurden. Die Kunden haben glaubhaft vorgetragen, sich jetzt nicht mehr angemessen auf die Abschaltung vorbereiten zu können. Insbesondere sei die Kündigung ihres Vertrags teilweise erst nach dem Redaktionsschluss ihres Telefonbuchs erfolgt.

Die Reg TP hatte am 6. Oktober 2004 gegenüber mehreren Unternehmen, die den geographischen Bezug von Ortsnetzrufnummern nicht beachtet haben, verfügt, dass entsprechende Neuzuteilungen von Ortsnetzrufnummern zum 15. Oktober 2004 einzustellen sind und eine Abschaltung bereits zugeteilter Rufnummern zum 1. August 2005 zu erfolgen habe. Diese Frist von rund neun Monaten sollte den Unternehmen ermöglichen, zusammen mit ihren Kunden nach Lösungsmöglichkeiten im gesetzlichen Rahmen zu suchen.

Adressat einer solchen Verfügung war auch die DT AG. Diese hat den Dienst „T-Net vor Ort“ flächendeckend am 20. April 2005 mit einer Kündigungsfrist von drei Monaten gekündigt. Folge für die Kunden wäre demnach, dass sie innerhalb von drei Monaten eine Umstellung bewältigen müssten. Daher hat sich die Reg TP dazu entschlossen, den Endkunden bei der Abmilderung der Folgen ihrer Entscheidung zu helfen.

Den Verfügungsadressaten vom Oktober 2004 ist es mit dieser Verlängerung möglich, die Rufnummern bis zum 1. Februar 2007 geschaltet zu lassen und die Kündigungsfrist entsprechend zu verlängern, um so den Kunden eine geordnete Umstellung zu gewährleisten. Grundsätzlich hält die Reg TP an der Verfügung aus dem letzten Jahr fest, da der Ortsnetzbezug von Ortsnetzrufnummern im Sinne eines chancengleichen und diskriminierungsfreien Wettbewerbs und der Sicherstellung der ausreichenden Verfügbarkeit von Rufnummern in allen 5.200 Ortsnetzbereichen von allen Anbietern beachtet werden muss.
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