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Auskunftsdienst 11875 abgeschaltet
Das Verwaltungsgericht (VG) Köln und das Oberverwaltungsgericht (OVG) Münster haben die Entscheidung der Bundesnetzagentur bestätigt, die Auskunftsdiensterufnummer 11875 am 27. September 2005 abzuschalten. Damit hat das OVG den Antrag auf vorläufige Aussetzung der Vollziehung der Abschaltungsaufforderung der Rufnummer bis zur Entscheidung über die Beschwerde abgelehnt.
Dem Widerruf der Auskunftsdiensterufnummer 11875 durch die Bundesnetzagentur ging ein Anhörungsverfahren voraus, das den Vorwurf einer unzulässigen Erbringung von allgemeinen Mehrwertdiensten bestätigte. Derartige Mehrwertdienste dürfen nach geltendem Recht nur in der Rufnummerngasse (0)190 oder (0)900 betrieben werden. Hintergrund dafür waren zahlreiche Einträge in deutschen öffentlichen Telefonbüchern unter Stichwörtern wie „Straßenverkehrsamtsauskunft“ oder „Bahnauskunft“ usw., bei deren Anwahl eine Bandansage auf die 11875 verwies. Dort wurde zum Tarif des Auskunftsdienstes exklusiv zu einem Informationsdienst „vermittelt“, der nur allgemeine Informationen zum jeweiligen Stichwort lieferte.
Darin liegt ein Verstoß gegen die Nutzungsbedingungen für Auskunftsdiensterufnummern, da Auskunftsdienste an Informationen nur bestimmte anschluss- bzw. teilnehmerbezogene Daten nennen dürfen. Da jedoch die weiteren Informationen ausschließlich über die 11875 erreichbar waren, wurde der Dienst von der Bundesnetzagentur als Dienstleistung des Auskunftsanbieters eingestuft. Diese ist jedoch nach den geltenden Nutzungsbedingungen der Rufnummern für Auskunftsdienste unzulässig.
Letztendlich schaltete der Betreiber den Dienst erst unmittelbar vor Durchsetzung der vom VG bestätigten Abschaltungsverpflichtung ab.
Dem Widerruf der Auskunftsdiensterufnummer 11875 durch die Bundesnetzagentur ging ein Anhörungsverfahren voraus, das den Vorwurf einer unzulässigen Erbringung von allgemeinen Mehrwertdiensten bestätigte. Derartige Mehrwertdienste dürfen nach geltendem Recht nur in der Rufnummerngasse (0)190 oder (0)900 betrieben werden. Hintergrund dafür waren zahlreiche Einträge in deutschen öffentlichen Telefonbüchern unter Stichwörtern wie „Straßenverkehrsamtsauskunft“ oder „Bahnauskunft“ usw., bei deren Anwahl eine Bandansage auf die 11875 verwies. Dort wurde zum Tarif des Auskunftsdienstes exklusiv zu einem Informationsdienst „vermittelt“, der nur allgemeine Informationen zum jeweiligen Stichwort lieferte.
Darin liegt ein Verstoß gegen die Nutzungsbedingungen für Auskunftsdiensterufnummern, da Auskunftsdienste an Informationen nur bestimmte anschluss- bzw. teilnehmerbezogene Daten nennen dürfen. Da jedoch die weiteren Informationen ausschließlich über die 11875 erreichbar waren, wurde der Dienst von der Bundesnetzagentur als Dienstleistung des Auskunftsanbieters eingestuft. Diese ist jedoch nach den geltenden Nutzungsbedingungen der Rufnummern für Auskunftsdienste unzulässig.
Letztendlich schaltete der Betreiber den Dienst erst unmittelbar vor Durchsetzung der vom VG bestätigten Abschaltungsverpflichtung ab.



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