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UMTS-Auktion: Kein Schadenersatz für die Telekom

Das OLG Köln hat entschieden, dass einem Aktionär der Deutschen Telekom keine aktienrechtlichen Schadensersatzansprüche gegen die Bundesrepublik Deutschland wegen der Teilnahme der Telekom an der UMTS-Versteigerung im Jahre 2000 zustehen (Urt. v. 27.4.2006, 18 U 90/05, nicht rechtskräftig).

Im August 2000 versteigerte die beklagte Bundesrepublik UMTS-Lizenzen, von denen die heutige T-Mobile Deutschland GmbH, eine Telekom-Tochter, zwei Lizenzpakete gegen Zahlung von insgesamt gut 16,5 Milliarden DM erwarb. Neben der Telekom ersteigerten fünf weitere Unternehmen Lizenzen zu vergleichbaren Preisen.

Der Kläger, ein Telekom-Aktionär, nimmt die Bundesrepublik im Wege der sog. Aktionärsklage (§ 317 Absatz 4, § 309 Absatz 4 Aktiengesetz - AktG) mit einer Teilklage auf Zahlung von Schadensersatz in Höhe von 50.000 Euro - zu zahlen an die Telekom - in Anspruch. Er ist der Meinung, die Beklagte als damalige Mehrheitsaktionärin der Telekom habe diese Gesellschaft zur Teilnahme an der UMTS-Versteigerung und damit zu einem für die Telekom nachteiligen Geschäft veranlasst. Das LG Bonn hat in erster Instanz die Klage abgewiesen, die hiergegen gerichtete Berufung des Klägers hat das OLG Köln zurückgewiesen.

Veranlasst ein herrschendes Unternehmen eine abhängige Gesellschaft zur Vornahme eines für sie nachteiligen Rechtsgeschäfts, so ist nach § 317 Absatz 4 AktG - unter dort gesetzlich geregelten weiteren Voraussetzungen - das herrschende Unternehmen der abhängigen Gesellschaft zum Schadensersatz verpflichtet. Der Schadensersatzanspruch der abhängigen Gesellschaft kann von jedem Aktionär in der Weise geltend gemacht, dass er Zahlung nicht an sich selbst, sondern an die Gesellschaft fordert (§ 309 Abs. 4 AktG). Für den Streitfall hat das OLG Köln die Nachteiligkeit des Lizenzerwerbs für die Telekom verneint. Maßgebender Zeitpunkt für die rechtliche Bewertung dieser Frage sei der damalige Versteigerungstermin. Seinerzeit hätten indes den - enormen - Investitionen wirtschaftlich gleichwertige Vorteile bzw. Chancen, die nach allgemeiner Ansicht mit der neuen Technik verbunden gewesen seien, gegenüber gestanden. Nachträgliche Entwicklungen könnten dagegen für die Beurteilung der Nachteiligkeit von Rechts wegen keine Rolle spielen. Weitere Umstände, aus denen der Kläger ebenfalls die Nachteiligkeit des Lizenzerwerbs herleiten möchte, hat das OLG Köln gleichfalls nicht für durchgreifend erachtet.

Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig. Wegen der grundsätzlichen Bedeutung des Falles hat der zuständige Zivilsenat die Revision zum Bundesgerichtshof zugelassen.
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