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Verbraucherzentrale vermahnt 19 Mobilfunkanbieter

Die Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) mahnt 19 Mobilkfunanbieter ab, da diese zahlreiche unzulässige Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) verwenden würden.

Nach Angaben der vzbz behalten sich die 19 abgemahnten Mobilfunkanbieter in ihren AGBs unter anderem das Recht vor, Preise und Geschäftsbedingungen nahezu unbeschränkt ändern zu können. Dies ist nach Ansicht der Verbraucherschützer nicht zulässig.

Die vzbv hat die AGBs von Mobilfunkanbietern ausführlich überprüft und insbesondere Preis- und Leistungsänderungsvorbehalte, Haftungsregelungen sowie Kündigungsklauseln unter die Lupe genommen. In sämtlichen überprüften Verträgen der abgemahnten Anbieter wurden unzulässige Klauseln zum Nachteil der Verbraucher gefunden. In einem Fall wurden gar 23 bedenkliche Regelungen beanstandet.

Häufig behalten sich Anbieter das Recht vor, Preise, Leistungen und Geschäftsbedingungen jederzeit fast ohne Beschränkung ändern zu können. Derartig ausufernde Klauseln sind nach einem Urteil des Bundesgerichtshofes grundsätzlich unwirksam, so die Verbraucherschützer.

Thomas Bradler, Rechtsextperte der vzbv, meint: "Es kann einfach nicht sein, dass Handyanbieter die Kunden in Verträge mit möglichst langer Laufzeit zwingen, sich selbst jedoch jedes Türchen offen halten wollen".

Erfolgreich war der Verbraucherzentrale Bundesverband auch mit einer Klage gegen den Mobilfunkanbieter Callmobile. In einem aktuellen Urteil untersagt das Oberlandesgericht Hamburg dem Mobilfunkanbieter, auf seiner Internetseite für Prepaidprodukte mit der Aussage "Keine Grundgebühr" zu werben, obwohl der Kunde eine "Administrationsgebühr" für den Fall leisten soll, dass sein Umsatz weniger als sechs Euro in drei Monaten beträgt.

Dies sei irreführend, befand das Gericht. Der Verbraucher könne aufgrund der Werbung und undeutlicher Kostenhinweise nicht mit Gebühren rechnen. Untersagt wurde Callmobile auch die Werbung mit dem Slogan "kostenlos Mobilnummer mitnehmen", obwohl keine Erstattung der Gebühren erfolgt, die der vorherige Diensteanbieter für die Freigabe der Nummer berechnet.

Das Urteil des Hanseatischen Oberlandesgerichts vom 25.06.2008 (AZ: 5 U 13/07) ist noch nicht rechtskräftig.
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