Verbraucher können ausländische Verkäufer im Inland verklagen
Nach einer Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) können Verbraucher einen ausländischen Verkäufer, mit dem sie einen Vertrag geschlossen haben, auch im Inland verklagen.
Nach Angaben des Rechtsanwalts Udo Mauer von der Kanzlei Schutt und Waetke gilt dies für Verträge, die online und in normalen Handel geschlossen werden. Entscheidend sei, dass der Gewerbetreibende seine berufliche oder gewerbliche Tätigkeit im Wohnsitzmitgliedstaat des Verbrauchers ausübe. Darüber hinaus müsse der Vertrag, um den es geht, in den Bereich eben dieser Tätigkeit fallen.
Hintergrund war die Klage einer Österreicherin, die bei einem Autohaus in Hamburg einen Pkw gekauft hatte. Zu diesem Zweck war sie nach Hamburg gefahren und hatte dort den Kaufvertrag geschlossen. Als sie wieder in Österreich war, stellte sie fest, dass das Auto Mängel hatte und nahm daher den Verkäufer vor einem österreichischen Gericht in Anspruch.
Der EuGH stellte auf Anfrage des österreichischen Gerichts klar, dass dieses zulässig ist. Wesentlich sei, dass der Hamburger Autohändler sich mit seinem Internetangebot auch an Kunden in Österreich gewandt habe, weil die Seite auch dort abrufbar gewesen sei.